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Suchtgift, Erwerb, Besitz, persönlicher Gebrauch, Eigenkonsum, Diversion, Vorstrafen

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Wird durch die Tat § 27 Abs 1 und 2 SMG verwirklicht, ist Diversion nach § 35 Abs 1 (iVm § 37) SMG – bei Vorliegen auch der weiteren Voraussetzungen und Bedingungen (§ 35 Abs 3 – 7 SMG) – stets geboten. Lehnt das Gericht dies gleichwohl ab, hat es Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Nichtanwendung der genannten Diversionsbestimmungen ableiten lässt. Einschlägige Vorstrafenbelastung und gleichzeitige Verurteilung wegen Weiterer, mit dem SMG in keinem Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen sind keine Gründe für die Nichtanwendung der Diversion.

  • § 27 Abs 1 Z 1 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 35 SMG
  • JST-Slg 2022/44
  • § 27 Abs 2 SMG
  • § 37 SMG
  • OGH, 29.09.2021, 13 Os 84/21h

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