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Vergünstigungen (1), Verwendung von Eigengeld (2)

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Auf vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigende Vergünstigungen (§ 24 Abs 3 StVG) hat eine inhaftierte Person kein subjektiv-öffentliches Recht. (1)

§ 31 Abs 2 StVG normiert, dass, soweit die inhaftierten Personen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, sie dafür grundsätzlich nur das Hausgeld verwenden können. Eigengeld kann somit nur in jenen bestimmten Fällen herangezogen werden, in denen dies das StVG vorsieht. (2)

  • JST-Slg 2022/47
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 11.03.2022, 32 Bs 4/22f
  • LGSt Wien, 10.12.2021, 194 Bl 63/21f
  • § 31 Abs 2 StVG
  • § 24 StVG

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