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Keine Ausfertigung des Urteils

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Ein Urteil, das im Ausspruch über die Schuld oder die Strafe nicht in Rechtskraft erwachsen ist, kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluss auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Nur wenn Ankläger und Angeklagter damit einverstanden sind, kann die Ausfertigung durch einen anderen Richter erfolgen.

  • OGH, 19.01.2022, 15 Os 145/21v
  • § 260 StPO
  • §§ 14 f Kaiserliche Verordnung vom 14.12.1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers (RGBl 1915/372)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 458 StPO
  • § 271 StPO
  • § 270 StPO
  • JST-Slg 2022/43

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