Auftraggeber ertrinken zwar oft in Informationen, aber hungern nach Wissen – Ein Kontoauszug ist kein Eignungsnachweis
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 20
- Judikatur, 3425 Wörter
- Seiten 90 -95
- https://doi.org/10.33196/rpa202002009001
20,00 €
inkl MwSt
Anhand einer Erklärung des Sozialversicherungsträgers ist ein AG ohne weitere Nachforschungen in der Lage, das Vorliegen des Ausschlussgrundes iSd § 82 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 iVm § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 zu prüfen.
Bei einem Nachweis gemäß § 82 Abs 2 Z 4 BVergG 2018 handelt es sich um ein Dokument vom Sozialversicherungsträger, welches eine Erklärung in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu enthalten hat.
Eine Information über die Bewegungen auf dem Beitragskonto stellt keine solche Erklärung eines Sozialversicherungsträgers dar, zumal ein Kontoauszug schon begrifflich keine Kontobestätigung des Sozialversicherungsträgers sein kann.
Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 10 BVergG 2018 betrifft nach seinem Wortlaut den Ausschluss des Unternehmers bei nicht rechtzeitiger Vorlage bzw Vervollständigung oder Erläuterung von Eignungsnachweisen.
Eine nochmalige Aufforderung zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer letztgültigen Kontobestätigung ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Bieter nicht zulässig.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- Nachprüfungsverfahren
- Beitragszahlungen
- Eignung
- § 342 BVergG
- § 82 BVergG
- Sozialversicherungsbeiträge
- Kontoinformation
- § 141 BVergG
- BVwG, 27.01.2020, W273 2226338-2/31E, „Eignungsnachweise im Vergabeverfahren“
- § 343 BVergG
- Ausscheidensentscheidung
- Kontobestätigung
- Vergaberecht
- RPA 2020, 90
- Amtssignatur
- § 78 BVergG
- § 344 BVergG
- Beitragskonto
- Kontoauszug
Weitere Artikel aus diesem Heft