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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2020, Band 20

Funk-​Leisch, Isabel

Wenn unverbindlich, dann für alle sichtbar – Transparenzgebot bei umfassender Markterkundung von besonderer Bedeutung

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Die Angabe „in geringstem Ausmaß“ ist geeignet, sowohl von der Antragsgegnerin als auch von den einzelnen Unternehmen unterschiedlich ausgelegt zu werden, und erfüllt insoweit nicht die Anforderung, klar, präzise und eindeutig zu sein. Ein tragender Grund, der die Nichtigerklärung der Ausschreibung erforderlich gemacht hat, lag in dem Erfordernis, für das jeweilige Ausmaß der Tätigkeiten des Personenschutzes eine klare, präzise und eindeutige Grenze zu ziehen. Bereits aus diesem Grund war die gesamte Ausschreibung nichtig zu erklären.

Jedoch lag auch hinsichtlich der Durchführung der vorherigen Markterkundung eine Vergaberechtswidrigkeit vor, die darin bestand, dass die Antragsgegnerin bei einer inhaltlich derart umfassenden Markterkundung, die das vollständige Konzept einer Ausschreibung und Einzelgespräche mit interessierten Unternehmern über dieses Konzept umfasst hat, das Konzept und insbesondere die anonymisierten Inhalte der Einzelgespräche nicht für alle interessierten Unternehmer offengelegt und dadurch die Transparenz auf ins Gewicht fallende Weise herabgesetzt hat.

  • Funk-Leisch, Isabel
  • LVwG Wien, 09.10.2019, VGW-123/077/10956/2019, „Ausschreibung für Sicherheitsdienstleistungen“
  • § 365 BVergG
  • § 24 BVergG
  • § 20 Abs 1 WVRG
  • effektiver Rechtsschutz
  • Gleichbehandlung
  • RPA 2020, 107
  • Vergaberecht
  • Markterkundung
  • Präzise Grenzen zu quantitativen Kriterien im Leistungsverzeichnis
  • Transparenz

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