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Eine weitere Schwelle am langen Schienenstrang zu einer unionsrechtskonformen Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 20
- Judikatur, 5596 Wörter
- Seiten 81-89
- https://doi.org/10.33196/rpa202002008101
20,00 €
inkl MwStIm Fall einer im Zuge einer Direktvergabe entgegen Art 7 Abs 2 PSO-VO unterlassenen Veröffentlichung einer Vorinformation droht insofern ein Schaden, als dem potentiellen Betreiber eines öffentlichen Dienstes die Möglichkeit genommen wird, auf die Bekanntgabe bzw die Absicht des Auftraggebers, solche Aufträge zu vergeben, zu reagieren und sich – nach entsprechender Auseinandersetzung mit den veröffentlichten Informationen – an den Auftraggeber zu wenden, aber auch die aus dem Verstoß gegen Art 7 Abs 2 PSO-VO resultierende Unzulässigkeit der Direktvergabe vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.
- Hornbanger, Kathrin
- § 331 BVergG
- Art 6 Abs 7 VO (EG) 1370/2007
- RPA 2020, 81
- Voraussetzungen der wesentlichen Änderung eines Vertrags über Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen
- VwGH, 16.10.2019, Ro 2017/04/0024, Revision gegen die Vergabe von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen
- Art 5 Abs 6 VO (EG) 1370/2007
- Schaden eines potentiellen Leistungserbringers durch die Direktvergabe
- Vergaberecht
- 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007
- Veröffentlichung einer neuen Vorinformation
- Zulässigkeit der Bekämpfung der Wahl der Direktvergabe
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