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Heid, Stephan/​Deutschmann, Daniel

Bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung sind eine Beschränkung der Mitgliederanzahl einer Bietergemeinschaft und ein Verbot der Mehrfachbeteiligung zulässig

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Beschränkungen betreffend die Mitgliederanzahl einer Bietergemeinschaft sind gem § 20 Abs 2 BVergG 2006 stets dann zulässig, wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Der Umstand, dass für einen Auftrag (nur) drei Gewerke erforderlich sind und es daher auch bei einer Limitierung auf drei Mitglieder jedem Unternehmen, vor allem auch jedem KMU möglich ist, selbst ein Angebot abzugeben, ohne in die Rolle eines Subunternehmers gedrängt zu werden, weil eine der drei erforderlichen Befugnisse fehlt, stellt eine solche sachliche Rechtfertigung dar. Auch kartellrechtliche Probleme bei allzu großen Bietergemeinschaften mit bis zu zwölf Mitgliedern und ein organisatorischer Mehraufwand des Auftraggebers können die Beschränkung der Mitgliederanzahl einer Bietergemeinschaft sachlich rechtfertigen.

Ein Auftraggeber kann schon in der Ausschreibung eine Mehrfachbeteiligung als Mitglied in verschiedenen Bietergemeinschaften, die Angebote für ein- und dasselbe Los legen, untersagen, da ein Bieter, der als Mitglied einer Bietergemeinschaft das Angebot der Bietergemeinschaft unterfertigt, zwangsläufig dieses Angebot samt der Kalkulation und dem Angebotspreis kennt und somit automatisch in die Lage versetzt wird, sein anderes Angebot (als alleiniger Bieter oder als Bieter in einer anderen Bietergemeinschaft) entsprechend anzupassen. Dies widerspricht dem Grundsatz eines freien und fairen Wettbewerbs.

  • Heid, Stephan
  • Deutschmann, Daniel
  • sachliche Rechtfertigung
  • RPA 2019, 107
  • § 20 Abs 2 BVergG
  • Beschränkung der Mitgliederanzahl von Bietergemeinschaften
  • VwG Wien, 08.01.2019, VGW-123/046/8046/2018, „Rahmenvertrags für Schwarz-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten“
  • Verbot der Mehrfachbeteiligung
  • Vergaberecht

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