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Kröswang, Michael

Zum Umfang der ersatzfähigen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren

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Ob bestimmte, vom Bewerber behauptete Kosten solche der „Teilnahme am Vergabeverfahren“ sind kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

Es handelt sich beim Anspruch gemäß § 337 Abs 1 BVergG 2006 um einen Vertrauensschadenersatzanspruch eigener Art. Den Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrags vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam. In diesem Fall hat der Schädiger den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Dieser Anspruch ist von einem verfahrensrechtlichen Kostenersatzanspruch zu unterscheiden, dessen Berechtigung vom Erfolg in der Hauptsache abhängt. Schon daher zeigt die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage mit ihrer Behauptung auf, „erfolglose“ vergaberechtliche Rechtsschutzinstrumente könnten keinen Ersatzanspruch gemäß § 337 Abs 1 BVergG 2006 begründen.

  • Kröswang, Michael
  • Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren
  • Vertrauensschaden
  • OGH, 23.10.2018, 10 Ob 21/18p, „Rahmenvereinbarung technische Betriebsprüfung, Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung, M*****“
  • Zwischenurteil
  • RPA 2019, 83
  • § 337 BVergG
  • § 341 BVergG
  • Schadenersatz
  • Vergaberecht

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