Keine wirtschaftliche Bewertung nach einer ungenügenden technischen Bewertung mehr
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 2418 Wörter
- Seiten 122 -125
- https://doi.org/10.33196/rpa201902012201
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Die RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Auftraggebern gestatten, in den Vergabebedingungen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung festzulegen, so dass die abgegebenen Angebote, die nach abgeschlossener technischer Bewertung eine vorab festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreichen, von der weiteren Bewertung, die sowohl auf technischen als auch auf preislichen Kriterien beruht, ausgeschlossen werden.
Art 66 RL 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die es den öffentlichen Auftraggebern gestatten, in den Vergabebedingungen eines offenen Ausschreibungsverfahrens Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung festzulegen, so dass die abgegebenen Angebote, die nach abgeschlossener technischer Bewertung eine vorab festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreichen, von den weiteren Phasen der Zuschlagserteilung ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, wie viele Bieter noch übrig sind.
- Reisner, Hubert
- Zuschlagskriterien
- offenes Verfahren
- Art 66 RL 2014/24/EU
- Grundsatz des Wettbewerbs
- Bewertung in mehreren Phasen
- Art 67 RL 2014/24/EU
- Vergaberecht
- Art 27 RL 2014/24/EU
- EuGH, 20.09.2018, C-546/18, „Montte“
- Art 18 RL 2014/24/EU
- RPA 2019, 122
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