Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (war) verfassungswidrig - Die Einführung eines vergabespezifischen Rechtsschutzes auf Landesebene ist von einer Regelung des materiellen Vergaberechts durch den Bundesgesetzgeber abhängig
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 4068 Wörter
- Seiten 76 -82
- https://doi.org/10.33196/rpa201902007601
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Art 14b Abs 1 B-VG begründet eine ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Regelung der Gesetzgebung des „materiellen Vergaberechts“. Ein Landesgesetzgeber darf ein Nachprüfungsverfahren nur für jene öffentlichen Aufträge vorsehen, für die der Bundesgesetzgeber hinreichend spezifische vergabeverfahrensrechtliche Regelungen erlassen hat.
Die Länder sind zwar (grundsätzlich) gemäß Art 23d Abs 5 B-VG zur Umsetzung jener Teile der Richtlinien des „Vergaberichtlinienpaketes 2014“ verpflichtet, die gemäß Art 14b Abs 3 B-VG Angelegenheiten der Nachprüfung für Auftraggeber gemäß Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG betreffen. Eine innerstaatliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur (in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ergehenden) Regelung des Nachprüfungsverfahrens besteht jedoch nur, wenn und insoweit der Bundesgesetzgeber eine entsprechende materielle vergaberechtliche Regelung im Sinne des Art 14b Abs 1 B-VG erlassen hat.
Der Bund kann nur für seinen Zuständigkeitsbereich eine alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsehen, nicht jedoch für jenen der Länder nach Art 14b Abs 3 B-VG, sofern er hinreichend spezifische vergabeverfahrensrechtliche Regelungen gemäß Art 14b Abs 1 B-VG erlassen hat.
Der Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen kommt zwar (auch) Bedeutung im Rechtsschutzverfahren zu, jedoch strukturiert und regelt der Vergabegesetzgeber durch diese Festlegung insbesondere auch das eigentliche Vergabeverfahren, indem er den öffentlichen Auftraggeber dazu verhält, solche Entscheidungen in formalisierter Weise eigenständig zu treffen. Insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung des Art 14b B-VG, die auf Bund und Länder verteilte Zuständigkeit zu vereinheitlichen, fällt die Festlegung gesondert anfechtbarer Entscheidungen in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers.
- Hornbanger, Kathrin
- Prem, Magdalena
- keine Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz der Länder durch den einfachen Bundesgesetzgeber im Bereich der „Nachprüfung“ bei Vorliegen materieller vergaberechtlicher Regelungen
- § 6 Abs 2 Z 2 K-VergRG idF (aufgehoben)
- ausschließliche Kompetenz des Bundes zur Regelung des materiellen Vergaberechts
- RL 2014/23/EU
- Art 23d Abs 5 B-VG
- Art 14b B-VG
- § 6 Abs 2a K-VergRG idF (aufgehoben)
- RPA 2019, 76
- Festlegung der gesondert und nicht gesondert anfechtbaren Entscheidungen fällt in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers
- VfGH, 11.12.2018, G 205/2018-19, „Gesetzesprüfungsverfahren aufgrund eines auf Landesebene eingeführten vergabespezifischen Rechtsschutzes für Dienstleistungskonzessionen vor Inkrafttreten des BVergGKonz 2018“
- Vergaberecht
- § 2 Z 11 BVergGKonz
- Regelungskompetenz der Länder im Zusammenhang mit Nachprüfungsverfahren
- Verantwortung für die Umsetzung von RL liegt bis zur Erlassung entsprechender materiellrechtlicher Regelungen beim Bund