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Hausmann, Till

Bestimmtheitserfordernisse für wirksame Befristung

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Für die schriftliche Vereinbarung einer Befristung nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG genügt jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann. Demnach ist ausreichend, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder durch die Angabe des Anfangszeitpunkts eindeutig festgelegt wurde. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erlöschen des Mietvertrags ohne Kündigung ist nicht notwendig.

  • Hausmann, Till
  • BG Wolfsberg, 31.01.2013, 4 C 2458/11g
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Klagenfurt, 31.01.2013, 1 R 234/12z
  • OGH, 31.01.2013, 1 Ob 221/12z
  • WOBL-Slg 2014/3
  • § 29 MRG

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