Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger betreffend Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 27
- Rechtsprechung, 3713 Wörter
- Seiten 17 -20
- https://doi.org/10.33196/wobl201401001701
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Ein auffallend niedriger Kaufpreis kann ein Indiz dafür darstellen, dass bestimmte negative Eigenschaften des Kaufgegenstands nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen.
Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit iSd § 932 Abs 4 ABGB kommt es auf die Relation zwischen der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer und dem mit der Verbesserung verbundenen Aufwand des Übergebers an, weshalb bei wesentlicher Beeinträchtigung des Übernehmers auch über dem Wert der Kaufsache liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sind. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Im Rahmen eines Anspruchs nach § 933a ABGB kann auch das Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung eines Mangels als zweckgebundener Vorschuss zuerkannt werden.
Im Fall von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag ist der Erwerber selbst zur Erhebung von Forderungen berechtigt, mögen diesen auch Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses zugrunde liegen; allerdings können die – möglicherweise unterschiedlichen – Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist.
- § 889 ABGB
- § 923 ABGB
- § 28 Abs 21 Z 1 WEG
- § 924 ABGB
- WOBL-Slg 2014/4
- § 890 ABGB
- § 925 ABGB
- OLG Wien, 30.07.2013, 1 R 194/11y
- HG Wien, 30.07.2013, 23 Cg 137/09m
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 30.07.2013, 2 Ob 123/12w, Zurückweisung der Revision
- § 932 Abs 4 ABGB