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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2014, Band 27

Pflicht des WE-Organisators, die für die Begründung von WE an allen dafür gewidmeten WE-tauglichen Objekten erforderlichen Urkunden zu errichten und Anträge zu stellen

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Spätestens seit Ablauf des 31. 12. 2006 ist die Einverleibung von WE aufgrund von Urkunden, die noch nach der Rechtslage des WEG 1975 erstellt wurden, nicht mehr zulässig (§ 57 Abs 1 WEG 2002 idF WRN 2006). Damit ist auch die Möglichkeit, auf Grundlage der Bestimmungen des WEG 1975 Zubehör-WE an KFZ-Abstellplätzen zu begründen, endgültig weggefallen. Entspricht der WE-Vertrag nicht (mehr) diesen gesetzlichen Voraussetzungen, kann er auch keine taugliche Grundlage für eine Einverleibung sein. Die Übermittlung eines Vertragsentwurfs, der den gesetzlichen Bestimmungen oder der vertraglichen Vereinbarung widerspricht, begründet keine Erfüllung der den WE-Organisator nach § 37 Abs 2 Z 2 WEG 2002 treffenden Pflichten und kann dessen Säumnis nicht verhindern.

  • WOBL-Slg 2014/5
  • LG Korneuburg, 06.06.2013, 22 R 13/12k
  • § 57 Abs 1 WEG
  • OGH, 06.06.2013, 5 Ob 37/13x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 37 Abs 2 Z 2 WEG
  • § 43 WEG
  • BG Mistelbach, 06.06.2013, 2 C 32/11d

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