BVA: Bekämpfung zivilrechtlich rechtswidriger Ausschreibungsbestimmungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2014
- Judikatur, 3212 Wörter
- Seiten 17 -22
- https://doi.org/10.33196/rpa201401001701
20,00 €
inkl MwSt
Ein Mitbewerber des Antragstellers hat aufgrund seines Interesses an der Aufrechterhaltung der Ausschreibung Parteistellung im Verfahren zur Nichtigerklärung der Ausschreibung.
Für die Schätzung des Auftragswertes kann auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden.
Die inhaltliche Grenze, von einer geeigneten Leitlinie iSd § 99 Abs 2 BVergG abzuweichen, bilden das Missbrauchsverbot und das Verbot, die Leitlinie auszuhöhlen.
Zivilrechtsverstöße sind darauf zu untersuchen, ob sie einen Verstoß gegen das BVergG begründen. Es ist nicht Aufgabe des BVA, anlässlich einer Überprüfung der Ausschreibungsbestimmungen vorab eine fiktive Prüfung von zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen vorzunehmen.
Im Vergabekontrollverfahren können im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zusätzliche Rechtswidrigkeiten nachträglich geltend gemacht werden.
- Feuchtmüller, Sebastian
- Beschwerdepunkt
- § 19 Abs 1 BVergG
- geeignete Leitlinie
- ÖNORM
- Parteistellung
- § 13 BVergG
- § 322 Abs 1 Z 6 BVergG
- § 99 Abs 2 BVergG
- Beschwerdegrund
- geschätzter Auftragswert
- Sittenwidrigkeit
- Vergaberecht
- § 324 Abs 2 BVergG
- § 312 Abs 2 Z 2 BVergG
- Präklusion
- BVA, 26.09.2013, N/0087-BVA/09/2013-29, „Lieferung, Montage und Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Büromöbeln & Gerichtsschränken“
- RPA 2014, 17
Weitere Artikel aus diesem Heft