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Madl, Raimund

VwGH: Kostenentscheidung schließt Rückerstattung zu viel entrichteter Pauschalgebühren nicht aus

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Die Kostenentscheidung der Vergabekontrollbehörde, dass die Beschwerdeführerin die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen hat, bezieht sich lediglich darauf, dass ihr im Verhältnis zur Auftraggeberin kein Kostenersatz zusteht, sondern sie die Gebühren – in Bezug auf dieses Verhältnis – selbst zu tragen hat. Damit wird weder über die Höhe der Gebühren noch über einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung (von allenfalls zu viel bezahlter Gebühren) entschieden.

Da der Spruch der Kostenentscheidung eindeutig ist und von der Frage, ob das gegenständliche Vergabeverfahren einen Dienstleistungs- oder einen Bauauftrag betraf, nicht abhängt, entfaltet die Begründung der Entscheidung schon deshalb für einen allfälligen Rückersatzanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf angeblich zu viel entrichtete Pauschalgebühren keine Bindungswirkung.

  • Madl, Raimund
  • Bindungswirkung der Kostenentscheidung
  • VwGH, 13.11.2013, 2013/04/0122, „Höhe des Ersatzes der Pauschalgebühren“
  • Rückerstattung zu viel bezahlter Pauschalgebühren
  • RPA 2014, 15
  • § 319 Abs 1 BVergG
  • Vergaberecht
  • § 19 Abs 1 WVRG

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