Das Verbot der Verwendung von Symbolen
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2015
- recht & gesellschaft, 4432 Wörter
- Seiten 309 -320
- https://doi.org/10.33196/juridikum201503030901
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Mit dem SymboleG hat der österreichische Gesetzgeber auf ein ungewöhnliches Instrument zurückgegriffen: Ein Verwendungsverbot bestimmter Symbole. In erster Linie soll das Gesetz der Anziehungskraft des Islamischen Staats Einhalt gebieten, der bei seiner Propaganda stark auf die Macht von Bildern und Symbolen setzt. Da der Gesetzgeber die Reichweite der Strafbarkeit nicht ausdrücklich normiert hat, muss sie durch Auslegung ermittelt werden. Die Verwendung der nach dem SymboleG verbotenen Symbole ist zum Teil durch Art 17 EMRK vom Schutzbereich der Konvention ausgenommen, zum Teil aber auch durch Art 10 EMRK geschützt. Das SymboleG muss daher auf seine Vereinbarkeit mit Art 10 EMRK geprüft werden. Gerechtfertigt erscheint das Verwendungsverbot, soweit es Verwendungshandlungen pönalisiert, mit denen das Ideengut der Organisation gutgeheißen oder propagiert wird. Ein kategorisches Verbot, das auch einen ablehnenden Erklärungswert der Verwendung von Symbolen verbietet, entspricht nicht Art 10 EMRK.
- Duarte-Herrera, Rosa
- IS
- § 2 AbzeichenG
- Foreign Fighter
- Abzeichen
- Art 10 EMRK
- § 1 SymboleG
- § 3 AbzeichenG
- Symbole
- Symbole-Gesetz
- § 2 Abs 2 VStG
- Meinungsäußerungsfreiheit
- § 2 Abs 1 VStG
- § 2 VStG
- Islamischer Staat
- Art 17 EMRK
- Abzeichengesetz
- JURIDIKUM 2015, 309
- § 2 SymboleG
- § 1 AbzeichenG
- Verwendungsverbot
- § 3 SymboleG
- Rechtsphilosophie und Politik
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