Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – ein Verfahren mit Ausnahmecharakter
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 2317 Wörter
- Seiten 280 -284
- https://doi.org/10.33196/rpa202205028001
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Bloße gesellschaftsrechtliche Vorgänge (Gründung einer Gesellschaft, Änderung des Gesellschaftsverhältnisses, etc) unterliegen keiner vergaberechtlichen Bindung.
Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung iSd § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 hat Ausnahmecharakter und ist lediglich bei kumulativer Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig: Ein unvorhersehbares Ereignis, äußerst dringliche und zwingende Gründe, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen, und ein Kausalzusammenhang zwischen dem unvorhersehbaren Ereignis und den sich daraus ergebenden dringlichen, zwingenden Gründen.
Ein genereller Verweis auf das Coronavirus samt seinen Mutationen stellt nach über zwei Jahren Pandemie kein unvorhersehbares Ereignis iSd § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 dar.
Die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten nicht offenen Verfahrens oder ein möglicher Abruf aus einer Rahmenvereinbarung stehen einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung entgegen.
- Saxinger, Gregor
- RPA 2022, 280
- äußerst dringliche
- § 37 Abs 1 Z 4 BVergG
- Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
- PCR-Tests
- COVID-19
- LVwG Burgenland, 23.05.2022, S VFS/13/2022.001/011, Auswertung von PCR-Tests im Burgenland
- gesellschaftsrechtliche Vorgänge
- zwingende Gründe
- unvorhersehbares Ereignis
- Vergaberecht
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