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Reisner, Hubert

Strengere Eignungsanforderungen als in der Richtlinie

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Art 58 Abs 1 und 4 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags als Auswahlkriterien zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer strengere Anforderungen als die insoweit von den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen aufstellen darf, soweit mit den Anforderungen sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder ein Bieter über die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erforderliche technische und berufliche Eignung verfügt, und die Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Art 8 Abs 3 VO 2988/95 ist in Verbindung mit der VO 1303/2013 dahin auszulegen, dass er vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer unterschiedlichen Beurteilung derselben Tatsachen durch die zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union berufenen nationalen Behörden nicht entgegensteht.

  • Reisner, Hubert
  • Art 58 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • Eignung
  • Mindestanforderungen
  • berufliche Leistungsfähigkeit
  • Angemessenheit
  • Verhältnismäßigkeit
  • RPA 2022, 290
  • unterschiedliche Beurteilung
  • Referenzen
  • Vergaberecht
  • EuGH, 31.03.2022, C-195/21, „Smetna palata na Republika Bulgaria“
  • Verbindung mit dem Gegenstand der Ausschreibung
  • technische Leistungsfähigkeit
  • Art 58 Abs 1 RL 2014/24/EU

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