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Reisner, Hubert

In-House nur so lange die Voraussetzungen vorliegen

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Für den Fall, dass auf eine Einrichtung zurückgegriffen wird, die von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam gehalten wird, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die „ähnliche Kontrolle“ im Sinne der vorstehenden Randnummer von diesen Stellen gemeinsam ausgeübt werden.

Aus dem Wortlaut von Art 72 Abs 1 ergibt sich also, dass dessen Anwendungsbereich auf den Fall beschränkt ist, in dem der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Auftragnehmers die Ausführung des öffentlichen Auftrags, der Gegenstand des ursprünglichen Vergabeverfahrens war, entsprechend den Anforderungen der RL 2014/24/EU fortsetzt; hierzu gehören die Beachtung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Gleichheit und des wirksamen Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern, wie sie ua in Art 18 Abs 1 und Art 67 Abs 4 der Richtlinie wiedergegeben und konkretisiert sind.

Die RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift oder Praxis entgegensteht, nach der die Ausführung eines öffentlichen Auftrags, der ursprünglich ohne Ausschreibung an eine Inhouse-Einrichtung vergeben wurde, über die der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit anderen eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübte, automatisch von dem Wirtschaftsteilnehmer fortgesetzt wird, der diese Einrichtung nach einer Ausschreibung übernommen hat, wenn der öffentliche Auftraggeber über diesen Wirtschaftsteilnehmer keine solche Kontrolle ausübt und auch nicht an dessen Kapital beteiligt ist.

  • Reisner, Hubert
  • Art 67 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • Art 72 Abs 1 lit d Buchst ii RL 2014/24/EU
  • RPA 2022, 299
  • In-House
  • EuGH, 12.05.2022, C-719/20, „Comune di Lerici“
  • Sanierung
  • Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
  • Art 72 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 12 RL 2014/24/EU
  • Verpflichtung zur Ausschreibung
  • Vergaberecht

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