Keine Antragslegitimation zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung bei einer Möglichkeit zur Teilnahme am Vergabeverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 22
- Judikatur, 2912 Wörter
- Seiten 285 -289
- https://doi.org/10.33196/rpa202205028501
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Die Klageschrift muss den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und den Unionsgerichten die Ausübung ihrer Kontrollaufgabe ermöglicht. Ebenso müssen die Anträge der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.
Die außervertragliche Haftung der Union nach Art 340 Abs 2 AEUV ist von mehreren Voraussetzungen abhängig: Das dem Organ vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden eingetreten sein, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Klage ist insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen dieser Haftung geprüft zu werden bräuchten, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt.
- Reisner, Hubert
- Teilnahme am Vergabeverfahren
- RPA 2022, 285
- Angebotslegung
- Art 340 Abs 2 AEUV
- Art 263 AEUV
- Schadenersatz
- EuG, 26.01.2022, T-849/19, „Leonardo/Frontex“
- Vergaberecht
- Antragslegitimation
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