Der Zeitpunkt ist für den Ausschluss maßgeblich
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 2017
- Judikatur, 2538 Wörter
- Seiten 119 -123
- https://doi.org/10.33196/rpa201702011901
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Die Bestimmungen der RL 2004/18/EG sind nach deren zweiten Erwägungsgrund im Einklang mit den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie der davon abgeleiteten Grundsätze auszulegen. Daher ist die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht gesondert im Licht der Art 49 und 56 AEUV zu prüfen.
Art 45 RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, einen Verstoß bei der Entrichtung von Sozialbeiträgen, der in einer Bescheinigung festgestellt wird, die vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen angefordert und von den Sozialversicherungsträgern ausgestellt wird, als Ausschlussgrund anzusehen, wenn dieser Verstoß zum Zeitpunkt der Teilnahme an einer Ausschreibung vorlag, und zwar selbst dann, wenn er zum Zeitpunkt der Vergabe oder der Überprüfung von Amts wegen durch den öffentlichen Auftraggeber nicht mehr vorhanden war.
- Reisner, Hubert
- anwendbares Recht
- EuGH, 10.11.2016, C-199/15, „Ciclat“
- Art 45 RL 2004/18/EG
- Vergaberecht
- relevanter Zeitpunkt
- RPA 2017, 119
- automatischer Ausschluss
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