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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 2, April 2017, Band 2017

Schiefer, Martin/​Hauser, Clemens

Österreichischer Rundfunk (ORF) ist öffentlicher Auftraggeber

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Der ORF besitzt Rechtspersönlichkeit, sowohl das Alternativkriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand, als auch jenes der staatlichen Beherrschung liegen vor.

Bei der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß §§ 3–5 ORF-G handelt es sich um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe.

Der ORF erbringt Aufgaben nicht gewerblicher Art. Keiner der am österreichischen Markt tätigen Konkurrenten des ORF verfügt über die Möglichkeit der Finanzierung seiner Tätigkeit über Programmentgelt, weshalb der ORF „quasi ein Monopol“ hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der ORF das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit selbst zu tragen hat.

Die Frage, ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch zu einer „Kann“-Bestimmung aufweist, ist von der Nachprüfungsbehörde nicht alleine am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen, sondern auch am Verhalten des Auftraggebers bei der Anwendung dieser Ausschreibungsbestimmung zu messen.

Ist ein Rechtsanwalt als vergebende Stelle tätig, unterliegt auch er der Auskunftspflicht nach § 313 BVergG. Entschlägt sich ein Rechtsanwalt der Aussage, unterliegt er den Säumnisfolgen nach § 313 Abs 2 BVergG.

  • Schiefer, Martin
  • Hauser, Clemens
  • „Kann“-Bestimmung
  • Öffentliche Auftraggeber
  • RPA 2017, 87
  • § 3 BVergG
  • VwGH, 23.11.2016, Ra 2016/04/0021, „Möblierung Projekt Medienstandort Küniglberg“
  • § 313 BVergG
  • Vergaberecht
  • Auskunftspflicht

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