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Singer, Marcel/Kuzmanov, Nadia
Zum Nachweis wettbewerbswidriger Abreden nach § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 durch den Auftraggeber
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2017
- Judikatur, 2136 Wörter
- Seiten 91-94
- https://doi.org/10.33196/rpa201702009101
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Für den Nachweis wettbewerbswidriger Abreden sind Indizien grundsätzlich ausreichend.
Werden in der Ausscheidensentscheidung die Gründe für das Vorliegen des Ausscheidensgrundes nach § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 dargelegt, ist kein gesonderter Vorhalt – weder durch den Auftraggeber vor der Ausscheidensentscheidung noch durch das Verwaltungsgericht im Nachprüfungsverfahren – erforderlich.
- Singer, Marcel
- Kuzmanov, Nadia
- kontradiktorisches Verfahren
- Indizien
- Beweismaß
- Nachweispflicht des Auftraggebers
- RPA 2017, 91
- § 129 Abs 1 Z 8 BVergG
- Vergaberecht
- VwGH, 10.10.2016, Ra 2016/04/0104Ra 2016/04/0105Ra 2016/04/0106Ra 2016/04/0107, „Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Dienstleistungsaufträgen betreffend Rahmenverträge über Glaserarbeiten“
- Wettbewerbswidrige Abreden