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Diplom-HTL-Ingenieur; Diplom-Ingenieur (FH); Grad, akademischer; unberechtigte Führung eines inländischen akademischen Grades

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 22
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1353 Wörter, Seiten 252-253

9,80 €

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Schon aus dem Wortlaut des § 21 Abs 4 FHStG ist klar ersichtlich, dass diese Bestimmung ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt. In dieser Übergangsbestimmung ist normiert, dass anstelle des nach alter Rechtslage verliehenen akademischen Grades der in der neuen Fassung festgelegte akademische Grad geführt werden darf. Dasselbe gilt für die (Nachfolge-)Bestimmung des § 27 Abs 4 FHG. Die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) stellt als solche keinen akademischen Grad dar, auch wenn sie mit den Titeln, die aufgrund einer Hochschulausbildung verliehen werden können, vergleichbar sein sollte (vgl § 14 IngG 1990 idF der Novelle BGBl 1994/512 und die zugehörigen Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle, ErläutRV 1612 BlgNR 18. GP 3). § 21 Abs 4 FHStG idF BGBl I 2003/110 findet daher von vornherein keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl dazu auch § 20 IngG 1990 bzw § 12 Z 3 Ingenieurgesetz 2017).

  • Reiher
  • unberechtigte Führung eines inländischen akademischen Grades
  • § 27 FHG
  • Grad, akademischer
  • Öffentliches Recht
  • Diplom-HTL-Ingenieur
  • § 24 FHG
  • § 14 IngG
  • § 6 FHG
  • ZFHR-Slg 2023/11
  • § 21 FHStG
  • § 12 IngG
  • VwGH, 12.06.2023, Ra 2021/10/0184
  • Diplom-Ingenieur (FH)

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