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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2020, Band 20

Ullreich, Stefan Mathias/​Reisinger, Stefan

Direktvergaben gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO – Von Fristen und Vertragslaufzeiten

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Die Ein-Jahresfrist gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO beginnt ab Veröffentlichung der Vorinformation zu laufen.

Im Falle einer Direktvergabe gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO darf die Laufzeit von Aufträgen, sofern diese bis zum 2.12.2019 erteilt werden, maximal 15 Jahre betragen, während die Laufzeit von Aufträgen, die ab dem 3.12.2019 bis zum 24.12.2023 abgeschlossen werden, höchstens zehn Jahre betragen darf.

Bei einer geringfügigen Unterschreitung der in Art 7 Abs 2 PSO-VO vorgesehenen Ein-Jahresfrist liegt mangels Beeinträchtigung des Effektivitäts- und Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich kein rechtlich relevanter Verstoß vor.

Der Leistungsgegenstand in der Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO ist gerade noch nicht abschließend festgelegt. Potentielle Vertragsänderungen, Optionsrechte oder auch Varianten können im Rahmen der Vorinformation transparent dargelegt werden.

Ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, ein wettbewerbliches Verfahren zu führen, hat auch kein anderer Unternehmer ein Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren und besteht auch keine Verpflichtung des Auftraggebers, allfällig eingelangte Angebote zu berücksichtigen.

  • Reisinger, Stefan
  • Ullreich, Stefan Mathias
  • Art 5 Abs 6 PSO-VO
  • Nachprüfungsverfahren
  • Art 7 Abs 2 PSO-VO
  • Vorinformation
  • Schienenpersonenverkehr
  • § 342 BVergG
  • Verordnung Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  • § 343 BVergG
  • Direktvergabe
  • RPA 2020, 33
  • Vergaberecht
  • § 151 Abs 2 BVergG
  • § 344 BVergG
  • BVwG, 02.10.2019, W139 2211033-2/47E, „Nachprüfungsanträge Direktvergabe Art 5 Abs 6 PSO-VO“

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