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Keine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 bei Beschlussfassung nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 20
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2089 Wörter, Seiten 20-23

20,00 €

inkl MwSt

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Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Antragstellung und die Gebühren sind bereits zu diesem Zeitpunkt an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

Bei der ordnungsgemäßen Vergebührung eines Nachprüfungsantrages sowie eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem BVergG 2018 handelt es sich daher um eine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Erledigung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Sache steht dem Bundesverwaltungsgericht daher jedenfalls nur dann zu, wenn der entsprechende vergabespezifische Rechtsschutzantrag, allenfalls nach Verbesserung, auch ordnungsgemäß vergebührt wurde.

  • Reisner, Hubert
  • § 351 Abs 1 BVergG
  • § 328 Abs 1 BVergG
  • § 13 Abs 1 AVG
  • § 350 Abs 7 BVergG
  • § 340 BVergG
  • Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG
  • § 344 Abs 2 Z 3 BVergG
  • § 341 BVergG
  • Pauschalgebühr
  • § 9 BVwGG
  • Vergaberecht
  • RPA 2020, 20
  • Besetzung des BVwG
  • Senat
  • Zeitpunkt der Prüfung der Zulässigkeit
  • Einzelrichter
  • VfGH, 26.09.2019, V 64/2019, „erhöhte Pauschalgebühren“
  • nachträgliche Vorschreibung

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