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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, August 2022, Band 22

Feuchtmüller, Sebastian/​Prem, Magdalena

Dürfen Auftraggeber entscheiden, welche Ergebnisse einer Markterkundung sie offenlegen?

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§ 24 BVergG 2018 schränkt Inhalt und Umfang der an interessierte Unternehmer übermittelbaren Unterlagen nicht ein. Gegenstand einer Markterkundung können daher auch umfassende Informationen und Entwürfe der in Vorbereitung befindlichen Ausschreibung sein.

Der Grundsatz der Transparenz verpflichtet Auftraggeber offenzulegen, welche im Zuge der Markterkundung erlangten Informationen in die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens eingeflossen sind und woher diese Informationen stammen. Teilnehmende Unternehmer sollen so beurteilen können, ob durch die Markterkundung die Gleichbehandlung der Bieter gewahrt wurde.

Die Grundsätze des Vergabeverfahrens erfordern nicht nur die Offenlegung der – aus der Sicht des Auftraggebers – relevanten Ergebnisse der Markterkundung in Form einer Verwertung derselben in der Ausschreibung, sondern auch die Offenlegung der die Durchführung des Vergabeverfahrens beeinflussenden Informationsflüsse zwischen dem Auftraggeber und den an der Markterkundung involvierten Unternehmern. Es läuft dem Transparenzgebot zuwider, wenn sich Auftraggeber die Selektion der von der Verpflichtung zur Offenlegung umfassten Informationen vorbehalten.

  • Prem, Magdalena
  • Feuchtmüller, Sebastian
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Transparenzgebot
  • RPA 2022, 205
  • Gegenstand einer Markterkundung
  • Art 40 RL 2014/24/EU
  • § 24 BVergG
  • effektiver Rechtsschutz
  • VwGH, 01.03.2022, Ra 2019/04/0139, „Keine selektive Offenlegung von Ergebnissen einer Markterkundung“
  • Vergaberecht
  • vollständige Offenlegung der Ergebnisse der Markterkundung

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