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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, August 2022, Band 22

Kurz, Thomas

Zu den Begriffen des Abfallersterzeugers, Abfallsammlers und „erlaubnisfreien Rücknehmers“ sowie des Subunternehmers

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Wird ein Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Abbrucharbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beauftragt, sind die wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls nicht die Abbrucharbeiten, sondern der entsprechende Auftrag des Auftraggebers, aufgrund dessen die Abfälle anfallen. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag auch die Entsorgung der anfallenden Abfälle umfasst, ist der Entledigungswille des Auftraggebers nicht in Zweifel zu ziehen. Als Abfallersterzeuger gemäß § 2 Abs 6 Z 2 lit a AWG 2002 ist daher der Auftraggeber zu qualifizieren.

Wenn das bei Abbrucharbeiten anfallende Abbruchmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers übergeht, der es abzutransportieren hat und es nach seiner Wahl zu verwerten, zu deponieren oder zu entsorgen hat, ist der Auftragnehmer diesbezüglich als Abfallsammler iSd § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren.

Die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002 in der Fassung BGBl I 2011/9 („erlaubnisfreier Rücknehmer“) setzt keine systematische Rücknahme voraus, wonach die betreffende Person sowohl erwerbsmäßig Produkte abgibt, als auch gleiche oder gleichwertige Produkte in einer systematischen Art und Weise, etwa durch ein entsprechendes Rücknahmesystem (§ 9 Z 2 AWG 2002), wieder zurücknimmt oder die entsprechend einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 einer Rücknahmeverpflichtung unterliegt.

Die Rechtsansicht, dass die Leistung „Geladenes Abbruchmaterial abtransportieren einschließlich Verwerten, Deponieren oder Entsorgen nach Wahl des Auftragnehmers“ durch Weitergabe des Abbruchmaterials an einen befugten Abfallsammler oder -behandler vollständig erbracht werde, weshalb der befugte Abfallsammler oder -behandler nicht als Subunternehmer benannt werden müsse, ist nicht unvertretbar.

  • Kurz, Thomas
  • Abfallsammler
  • unbehebbarer Mangel
  • erlaubnisfreier Rücknehmer
  • Abfallersterzeuger
  • § 2 Abs 6 Z 1 lit b AWG
  • RPA 2022, 208
  • Bauauftrag
  • Vergaberecht
  • VwGH, 28.03.2022, Ro 2019/04/0226, Abfallsammler und Subunternehmer
  • § 2 Z 34 BVergG
  • Subunternehmer
  • § 24a Abs 1 AWG
  • § 6 Z 3 AWG
  • Abbrucharbeiten
  • § 24 Abs 2 Z 5 AWG idF BGBl I 2011/9

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