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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, August 2022, Band 22

Reisner, Hubert

Zu Anforderungen an die Leistungsfähigkeit, der vertraulichen Behandlung von Angaben eines Bieters und der Grenzen der Amtswegigkeit

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Art 58 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, nachzuweisen, dass sie einen bestimmten durchschnittlichen Jahresumsatz in dem vom betreffenden öffentlichen Auftrag abgedeckten Tätigkeitsbereich erzielen, ein Eignungskriterium darstellt, das sich auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Abs 3 dieser Vorschrift bezieht.

Art 58 Abs 3 in Verbindung mit Art 60 Abs 3 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer in dem Fall, dass der öffentliche Auftraggeber verlangt hat, dass die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestumsatz in dem vom betreffenden öffentlichen Auftrag abgedeckten Bereich erzielt haben, sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit nur dann auf die Einkünfte berufen darf, die von einem vorübergehenden Unternehmenszusammenschluss, dem er angehörte, erzielt wurden, wenn er im Rahmen eines bestimmten öffentlichen Auftrags tatsächlich zur Ausübung einer Tätigkeit dieses Konsortiums beigetragen hat, die derjenigen entspricht, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags ist, für den dieser Wirtschaftsteilnehmer seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen will.

Art 58 Abs 4 sowie die Art 42 und 70 RL 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass sie gleichzeitig mit einer in einer Ausschreibung enthaltenen technischen Vorgabe angewandt werden können.

Art 1 Abs 1 UA 4, Art 1 Abs 3 und 5 sowie Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG in der durch die RL 2014/23/EU geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der es abgelehnt wird, einem Wirtschaftsteilnehmer als vertraulich geltende Informationen, die in den Bewerbungsunterlagen oder im Angebot eines anderen Wirtschaftsteilnehmers enthalten sind, mitzuteilen, eine Handlung darstellt, die Gegenstand einer Nachprüfung sein kann, und dass dann, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren zur Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags durchgeführt wird, vorgesehen hat, dass derjenige, der eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers anfechten möchte, verpflichtet ist, vor der Anrufung des Gerichts einen Verwaltungsrechtsbehelf einzulegen, dieser Mitgliedstaat auch vorsehen kann, dass einer Klage gegen diese den Zugang verweigernden Entscheidung ein solcher vorheriger Verwaltungsrechtsbehelf vorausgehen muss.

Art 1 Abs 1 UA 4 und Art 1 Abs 3 und 5 RL 89/665/EWG in der durch die Richtlinie 2014/23/EU geänderten Fassung sowie Art 21 RL 2014/24/EU sind im Licht des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes einer guten Verwaltung dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der mit einem Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Mitteilung der als vertraulich geltenden Informationen, die im Angebot eines Wettbewerbers, an den der Auftrag vergeben wurde, enthalten sind, befasst ist, nicht verpflichtet ist, diese Informationen mitzuteilen, wenn deren Übermittlung zu einem Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz vertraulicher Informationen führen würde, und zwar auch dann nicht, wenn der Antrag des Wirtschaftsteilnehmers im Rahmen eines Nachprüfungsantrags dieses Wirtschaftsteilnehmers betreffend die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Angebots des Wettbewerbers durch den öffentlichen Auftraggeber gestellt wird. Lehnt der öffentliche Auftraggeber die Übermittlung solcher Informationen ab oder weist er den Verwaltungsrechtsbehelf eines Wirtschaftsteilnehmers bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Angebots des betreffenden Wettbewerbers zurück und lehnt dabei die Übermittlung ab, so muss er das Recht des Antragstellers auf eine gute Verwaltung gegen das Recht des Wettbewerbers auf Schutz seiner vertraulichen Informationen abwägen, damit seine Ablehnungsentscheidung oder seine Zurückweisungsentscheidung begründet ist und dem Recht eines abgelehnten Bieters auf eine wirksame Nachprüfung nicht seine praktische Wirksamkeit genommen wird.

Art 1 Abs 1 UA 4 und Art 1 Abs 3 und 5 RL 89/665/EWG in der durch die Richtlinie 2014/23/EU geänderten Fassung sowie Art 21 RL 2014/24/EU sind im Lichte des Art 47 GRC dahin auszulegen, dass das zuständige nationale Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers befasst ist, mit der es abgelehnt wird, einem Wirtschaftsteilnehmer als vertraulich geltende Informationen mitzuteilen, die in den Unterlagen enthalten sind, die der Wettbewerber, an den der Auftrag vergeben wurde, übermittelt hat, oder mit einer Klage gegen eine Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der der gegen eine solche Ablehnungsentscheidung eingelegte Verwaltungsrechtsbehelf zurückgewiesen wird, verpflichtet ist, das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das Recht von dessen Wettbewerber auf Schutz seiner vertraulichen Informationen und seiner Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Zu diesem Zweck muss dieses Gericht, das notwendigerweise über die erforderlichen Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse, verfügen muss, um in voller Kenntnis der Umstände entscheiden zu können, ob diese Informationen übermittelt werden dürfen, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte prüfen. Außerdem muss es diesem Gericht möglich sein, die Ablehnungsentscheidung oder die Entscheidung über die Zurückweisung des Verwaltungsrechtsbehelfs für nichtig zu erklären, wenn sie rechtswidrig sind, und die Sache gegebenenfalls an den öffentlichen Auftraggeber zurückzuverweisen oder, wenn das nationale Recht es dazu ermächtigt, sogar selbst eine neue Entscheidung zu treffen.

Art 57 Abs 4 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen einem von der Vergabe eines Auftrags ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber befasst ist, von der von Letzterem vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde, abweichen und folglich in seiner Entscheidung alle notwendigen Konsequenzen daraus ziehen kann. Hingegen kann ein solches Gericht nach dem Äquivalenzgrundsatz den Gesichtspunkt eines vom öffentlichen Auftraggeber begangenen Beurteilungsfehlers nur dann von Amts wegen berücksichtigen, wenn das nationale Recht dies zulässt.

Art 63 Abs 1 UA 2 RL 2014/24/EU in Verbindung mit Art 57 Abs 4 und 6 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der Mitglied eines Konsortiums von Wirtschaftsteilnehmern ist, bei seinen Auskünften zur Überprüfung des Fehlens von Gründen für einen Ausschluss des Konsortiums oder zur Überprüfung, ob dieses die Eignungskriterien erfüllt, einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, ohne dass seine Partner von dieser Täuschung Kenntnis hatten, gegen alle Mitglieder dieses Konsortiums eine Maßnahme zum Ausschluss von jedem öffentlichen Vergabeverfahren verhängt werden kann.

  • Reisner, Hubert
  • Art 3 RL 89/665/EWG
  • Art 58 Abs 3 RL 2014/24/EU
  • Art 58 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • Art 60 Abs 3 Z 2 RL 2014/24/EU
  • Art 57 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
  • Akteneinsicht
  • Art 3 Abs 2 RL 2016/946/EU
  • Art 56 Abs 3 RL 2014/24/EU
  • Art 57 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • schwerwiegende Täuschung
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Angebotsprüfung
  • Vertraulichkeit
  • Art 21 Abs 2 RL 2014/24/EU
  • Anh VII RL 2014/24/EU
  • Art 21 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 6 EMRK
  • Art 55 Abs 3 RL 2014/24/EU
  • Nachvollziehbarkeit der Begründung der Zuschlagsentscheidung
  • technische Spezifikation
  • Art 4 Abs 2 lit a RL 2016/946/EU
  • Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU
  • Art 59 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 8 EMRK
  • Art 58 Abs 2 RL 2014/24/EU
  • Art 1 Abs 1 RL 2016/946/EU
  • Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Mittel Dritter
  • RPA 2022, 218
  • Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Anh XII RL 2014/24/EU
  • Art 42 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 1 Abs 5 RL 89/665/EWG
  • Art 50 Abs 4 RL 2014/24/EU
  • Vergaberecht
  • Art 1 Abs 2 lit c RL 2016/946/EU
  • Bedingung für die Ausführung des Auftrags
  • Art 2 Abs 1 lit b RL 89/665/EWG
  • Art 42 Abs 3 RL 2014/24/EU
  • Ausschluss vom Vergabeverfahren
  • Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
  • Art 2 Abs 1 lit a RL 89/665/EWG
  • EuGH, 07.09.2021, C-927/19, „Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras“
  • Nachweis der Eignung
  • Art 47 GRC
  • Verbesserung
  • Art 58 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Art 70 RL 2014/24/EU
  • Art 55 Abs 2 lit c RL 2014/24/EU
  • Art 7 GRC

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