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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 4, August 2022, Band 22

Reisner, Hubert

Kein notwendiger Rechtszug an ein Höchstgericht zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit einer Gerichtsentscheidung

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Art 1 Abs 1 und 3 RL 89/665/EWG für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten normiert, wirksame Nachprüfungsverfahren vorzusehen. Daraus folgt, dass in diesem Bereich das in Art 47 Abs 1 und 2 GRC verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht insbesondere dann relevant ist, wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verpflichtung die Modalitäten gerichtlicher Verfahren zum Schutz der Rechte festlegen, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt.

Art 4 Abs 3 und Art 19 Abs 1 EUV sowie Art 1 Abs 1 und 3 RL 89/665/EWG sind im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die der nationalen Rechtsprechung zufolge bewirkt, dass Einzelne, wie etwa Bieter, die an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilgenommen haben, ein Urteil des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats im Rahmen einer Beschwerde vor dem obersten ordentlichen Gericht dieses Mitgliedstaats nicht mit der Begründung anfechten können, dass dieses Urteil mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

  • Reisner, Hubert
  • Art 2a Abs 1 RL 89/665/EWG
  • Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
  • Art 267 AEUV
  • Art 13 EMRK
  • Art 2a Abs 2 RL 89/665/EWG
  • Art 6 EMRK
  • Art 19 Abs 1 AEUV
  • Art 52 Abs 1 GRC
  • Art 51 Abs 1 GRC
  • Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Unionsrecht
  • Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
  • Art 4 Abs 3 EUV
  • EuGH, 21.12.2021, C-497/20, „Randstad Italia“
  • Rechtsweg
  • Art 19 Abs 1 EUV
  • Art 2 RL 89/665/EWG
  • Vergaberecht
  • Art 2 AEUV
  • RPA 2022, 241
  • Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
  • Art 47 GRC
  • Antragslegitimation

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