


Einbringung eines Antrages mittels Einwurf in den Einlaufbriefkasten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 10
- Inhalt:
- Materienrecht
- Umfang:
- 1180 Wörter, Seiten 280-282
20,00 €
inkl MwSt




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Zumal der gegenständliche Antrag noch vor Ablauf der Gültigkeit des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (dieser war bis 27.11.2021 gültig) in den Einlaufbriefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde und am Einlaufkasten keine Hinweise angebracht waren, wann der Einlaufkasten entleert wird, sodass von einer Entleerung am Tag des Einwurfs ausgegangen werden konnte, gilt der undatierte Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag mit 26.11.2021 als eingebracht.
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- § 24 Abs 1 NAG
- § 27 Abs 1 NAG
- ZVG-Slg 2023/58
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 24.03.2023, VGW-151/046/13294/2022
Zumal der gegenständliche Antrag noch vor Ablauf der Gültigkeit des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (dieser war bis 27.11.2021 gültig) in den Einlaufbriefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde und am Einlaufkasten keine Hinweise angebracht waren, wann der Einlaufkasten entleert wird, sodass von einer Entleerung am Tag des Einwurfs ausgegangen werden konnte, gilt der undatierte Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag mit 26.11.2021 als eingebracht.
- § 24 Abs 1 NAG
- § 27 Abs 1 NAG
- ZVG-Slg 2023/58
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwG Wien, 24.03.2023, VGW-151/046/13294/2022