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Einbringung eines Antrages mittels Einwurf in den Einlaufbriefkasten

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Zumal der gegenständliche Antrag noch vor Ablauf der Gültigkeit des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltstitels (dieser war bis 27.11.2021 gültig) in den Einlaufbriefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde und am Einlaufkasten keine Hinweise angebracht waren, wann der Einlaufkasten entleert wird, sodass von einer Entleerung am Tag des Einwurfs ausgegangen werden konnte, gilt der undatierte Verlängerungs-/Zweckänderungsantrag mit 26.11.2021 als eingebracht.

  • § 24 Abs 1 NAG
  • § 27 Abs 1 NAG
  • ZVG-Slg 2023/58
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VwG Wien, 24.03.2023, VGW-151/046/13294/2022

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