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Mögliche Befangenheit wegen öffentlicher Kommentare

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Der erkennende Richter hat sich in öffentlichen Kommentaren in diversen Printmedien unter seinem Namen (ohne Hinweis auf seine richterliche Funktion) kritisch dazu geäußert, dass katholische Würdenträger oder christlich-konservative Politiker für ein Adoptionsrecht gleichgeschlechtlicher Paare oder für die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare eintreten würden. An keiner Stelle der Kommentare nahm der erkennende Richter auf das Asylrecht für gleichgeschlechtliche Asylwerber Bezug. Er äußerte sich nicht zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Asylwerber wegen seiner sexuellen Orientierung internationaler Schutz gewährt werden sollte. Die Zielrichtung seiner Meinungsäußerungen war vielmehr eine aus seiner (religiösen) Sicht zu liberale Positionierung der katholischen Kirche und ihr nahestehender Politiker. Bei dieser Ausgangslage teilt der VwGH die Bedenken des Revisionswerbers an der Unbefangenheit des erkennenden Richters nicht. Dessen Kommentare in den Medien standen in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Asylrichter und wiesen insbesondere keinen konkreten Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf.

  • § 6 VwGVG
  • VwGH, 20.03.2023, Ra 2022/18/0126
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2023/52

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