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Rückmittlung eines Reisepasses nach Sicherstellung, Rechtsanspruch auf Bescheiderlassung

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Wenn die belangte Behörde die Zurückstellung der von ihr sichergestellten Dokumente verweigern will, muss sie hierüber einen bekämpfbaren Bescheid erlassen, in welchem sie darlegt, weshalb sie dem Zurückstellungsbegehren nicht entsprechen will. Von dieser Verpflichtung zur Bescheiderlassung wäre die belangte Behörde nur dann befreit, wenn sie die Dokumente unverzüglich zurückstellt.

Neben dieser im gegenständlichen Erkenntnis geklärten Rechtsfrage war in den Verfahren aber der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig: Wenn es (in den Verfahrensakten) keinen Hinweis auf den Verbleib der sichergestellten Dokumente gibt, hat das BFA im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, wo die von ihm sichergestellten Dokumente letztlich verblieben sind bzw ob sich diese nach wie vor beim BFA befinden. Die bloße Feststellung, dass nach Durchsicht aller Akten keine originalen Dokumente beim BFA aufliegen würden, genügt in Anbetracht der dem erstinstanzlichen Akt zufolge geschehenen Sicherstellung jedenfalls nicht.

  • BVwG, 07.03.2023, L502 2179924-2/3E
  • ZVG-Slg 2023/57
  • § 39 Abs 3 BFA-VG
  • § 28 Abs 7 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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