


Eine Dienstleistungskonzession und doch keine
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 23
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 3691 Wörter, Seiten 153-158
20,00 €
inkl MwSt




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Gemäß Art 4 Z 1 RL 2006/123/EG stellt eine „Dienstleistung“ für die Zwecke dieser Richtlinie jede selbstständige Tätigkeit dar, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.
Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Kurse zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis im Rahmen einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung erteilt werden müssen, die ein geografisches Gebiet und die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung in diesem Gebiet betrifft. Außerdem soll mit einer solchen Konzession das Recht zur Erteilung der betreffenden Kurse vom Auftraggeber auf jeden Konzessionär übertragen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung in den sachlichen Anwendungsbereich der RL 2014/23/EU fallen.
Art 15 RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vergabe von Kursen zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis im Wege einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung erfolgen muss, soweit diese Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels von allgemeinem Interesse, nämlich der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, erforderlich ist.
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- Reisner, Hubert
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- Art 5 Abs 1 lit b RL 2014/23/EU
- Art 8 Abs 1 RL 2014/23/EU
- zeitlicher Anwendungsbereich
- Grundsatz der Verhltnismäßigkeit
- Art 15 Abs 3 RL 2006/123/EG
- Art 54 Abs 2 RL 2014/23/EU
- RPA 2023, 153
- Dienstleistung
- Art 4 Z 8 RL 2006/123/EG
- EuGH, 19.01.2023, C-292/21, „CNAE ua“
- Art 15 Abs 4 RL 2006/123/EG
- Art 4 Z 5 RL 2006/123/EG
- Art 1 Abs 1 RL 2014/23/EU
- Art 51 Abs 1 RL 2014/23/EU
- Vergaberecht
- sachlicher Anwendungsbereich
- Art 2 Abs 2 lit d RL 2006/123/EG
- Dienstleistungskonzession
Gemäß Art 4 Z 1 RL 2006/123/EG stellt eine „Dienstleistung“ für die Zwecke dieser Richtlinie jede selbstständige Tätigkeit dar, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.
Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Kurse zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis im Rahmen einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung erteilt werden müssen, die ein geografisches Gebiet und die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung in diesem Gebiet betrifft. Außerdem soll mit einer solchen Konzession das Recht zur Erteilung der betreffenden Kurse vom Auftraggeber auf jeden Konzessionär übertragen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konzessionen für eine öffentliche Dienstleistung in den sachlichen Anwendungsbereich der RL 2014/23/EU fallen.
Art 15 RL 2006/123/EG ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Vergabe von Kursen zur Sensibilisierung und Nachschulung für den Straßenverkehr zur Wiedererlangung von Punkten für die Fahrerlaubnis im Wege einer Konzession für eine öffentliche Dienstleistung erfolgen muss, soweit diese Regelung über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels von allgemeinem Interesse, nämlich der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, erforderlich ist.
- Reisner, Hubert
- Art 5 Abs 1 lit b RL 2014/23/EU
- Art 8 Abs 1 RL 2014/23/EU
- zeitlicher Anwendungsbereich
- Grundsatz der Verhltnismäßigkeit
- Art 15 Abs 3 RL 2006/123/EG
- Art 54 Abs 2 RL 2014/23/EU
- RPA 2023, 153
- Dienstleistung
- Art 4 Z 8 RL 2006/123/EG
- EuGH, 19.01.2023, C-292/21, „CNAE ua“
- Art 15 Abs 4 RL 2006/123/EG
- Art 4 Z 5 RL 2006/123/EG
- Art 1 Abs 1 RL 2014/23/EU
- Art 51 Abs 1 RL 2014/23/EU
- Vergaberecht
- sachlicher Anwendungsbereich
- Art 2 Abs 2 lit d RL 2006/123/EG
- Dienstleistungskonzession