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Lehner, Beatrix

Für zentrale Beschaffungsstellen ist mit Ende des Vergabeverfahrens Schluss

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Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und zentraler Beschaffungsstelle sind vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen.

Die Nebenbeschaffungsleistungen einer zentralen Beschaffungsstelle können sich nur auf Tätigkeiten bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beziehen.

  • Lehner, Beatrix
  • § 4 Abs 1 BVergG
  • § 2 Z 47 BVergG
  • Anwendungsbereich BVergG 2018
  • VwGH, 16.12.2022, Ro 2021/04/0017
  • Vergaberecht
  • § 9 Abs 1 Z 22 BVergG
  • Zentrale Beschaffungsstelle
  • Nichtigerklärung von Verträgen
  • RPA 2023, 142
  • Nebenbeschaffungsstätigkeiten
  • § 2 Z 48 BVergG

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