


Für zentrale Beschaffungsstellen ist mit Ende des Vergabeverfahrens Schluss
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 23
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2751 Wörter, Seiten 142-146
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Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und zentraler Beschaffungsstelle sind vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen.
Die Nebenbeschaffungsleistungen einer zentralen Beschaffungsstelle können sich nur auf Tätigkeiten bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beziehen.
-
- Lehner, Beatrix
-
- § 4 Abs 1 BVergG
- § 2 Z 47 BVergG
- Anwendungsbereich BVergG 2018
- VwGH, 16.12.2022, Ro 2021/04/0017
- Vergaberecht
- § 9 Abs 1 Z 22 BVergG
- Zentrale Beschaffungsstelle
- Nichtigerklärung von Verträgen
- RPA 2023, 142
- Nebenbeschaffungsstätigkeiten
- § 2 Z 48 BVergG
Verträge zwischen öffentlichem Auftraggeber und zentraler Beschaffungsstelle sind vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen.
Die Nebenbeschaffungsleistungen einer zentralen Beschaffungsstelle können sich nur auf Tätigkeiten bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens beziehen.
- Lehner, Beatrix
- § 4 Abs 1 BVergG
- § 2 Z 47 BVergG
- Anwendungsbereich BVergG 2018
- VwGH, 16.12.2022, Ro 2021/04/0017
- Vergaberecht
- § 9 Abs 1 Z 22 BVergG
- Zentrale Beschaffungsstelle
- Nichtigerklärung von Verträgen
- RPA 2023, 142
- Nebenbeschaffungsstätigkeiten
- § 2 Z 48 BVergG