Zu den kumulativen Anforderungen der gemeinsamen Kontrolle eines Inhouse-Rechtsträgers
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 3894 Wörter
- Seiten 147 -152
- https://doi.org/10.33196/rpa202303014701
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Art 12 Abs 3 und 4 RL 2014/24/EU entfalten unmittelbare Wirkungen, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.
Für die Feststellung, dass ein öffentlicher Auftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt, ist das Erfordernis, dass ein öffentlicher Auftraggeber in den beschlussfassenden Organen der kontrollierten juristischen Person vertreten sein muss (§ 10 Abs 2 Z 1 BVergG 2018), nicht allein deswegen erfüllt, weil im Verwaltungsrat der kontrollierten juristischen Person der Vertreter eines anderen öffentlichen Auftraggebers sitzt, der auch dem Verwaltungsrat des ersten öffentlichen Auftraggebers angehört.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen einer öffentlich-öffentlichen Kooperation kann nicht ausgegangen werden, wenn sich ein öffentlicher Auftraggeber bei der Erfüllung der Aufgaben darauf beschränkt, zur Erreichung von Zielen beizutragen, die nur anderen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam sind.
- Ullreich, Stefan Mathias
- Reisinger, Stefan
- Kontrollkriterium
- § 10 BVergG
- Inhouse-Vergabe
- gemeinsame Kontrolle
- EuGH, 22.12.2022, C-383/21C-384/21, Sambre & Biesme „Inhouse-Kontrolle durch mehrere“
- RPA 2023, 147
- Art 12 RL 2014/24/EU
- unmittelbare Wirkung
- öffentlich-öffentliche Kooperation
- Vergaberecht
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