Keine automatische Sippenhaftung durch ein „schwarzes Schaf“ in einer ARGE
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 3268 Wörter
- Seiten 165 -170
- https://doi.org/10.33196/rpa202303016501
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art 18 Abs 1 und die „Schwarze Schafe-Klausel“ im Sinne des Art 57 Abs 4 lit g der RL 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach dann, wenn der öffentliche Auftraggeber einen an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergebenen öffentlichen Auftrag wegen erheblicher oder dauerhafter Mängel, die zur Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung im Rahmen dieses Auftrags geführt haben, vorzeitig beendet, jedes Mitglied dieser Gruppe automatisch in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen wird und damit vorübergehend grundsätzlich daran gehindert ist, an neuen Vergabeverfahren teilzunehmen.
Jedes Mitglied einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, muss die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass die Mängel, die zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt haben, in keinem Zusammenhang mit seinem individuellen Verhalten standen, bevor es als beruflich unzuverlässig gilt.
Wird ein Mitglied einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die ein öffentlicher Auftrag vergeben wurde, im Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Auftrags wegen Nichterfüllung einer wesentlichen Verpflichtung in eine Liste unzuverlässiger Auftragnehmer eingetragen und damit von der Teilnahme an Vergabeverfahren vorübergehend ausgeschlossen, muss diesem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen seine Eintragung in diese Liste einzulegen.
- Windbichler, Martina
- Dax, Maximilian
- Selbstreinigung
- Art 1 RL 89/665 EWG
- Ausschlussgrund
- Art 57 Abs 4 lit g RL 2014/24/EU
- Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU
- Arbeits- und Bietergemeinschaft
- RPA 2023, 165
- berufliche Zuverlässigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- EuGH, 26.01.2023, C-682/21, „HSC Baltic ua“
- Art 18 Abs 1 RL 2014/24/EU
- Vergaberecht
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