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Einlagenrückgewährverbot: Sittenwidrige Mitwirkung Dritter – Anwendbarkeit bei GmbH & Co KG

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Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist bei der GmbH & Co KG, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, analog anzuwenden (Bestätigung der Rspr).

Eine dritte Person (hier eine Geschäftsführerin einer dritten GmbH) handelt sittenwidrig, wenn sie eine gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßende Zahlung einer anderen Gesellschaft entgegennimmt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dadurch dieser Gesellschaft ein endgültiger Vermögensschaden entsteht und sie damit maßgeblich zum Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr beiträgt.

  • OGH, 23.06.2021, 6 Ob 61/21w
  • GES 2021, 294
  • GmbH & Co KG
  • Verbot der Einlagenrückgewähr
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Dritte
  • § 83 GmbHG
  • Sittenwidrigkeit
  • § 1295 Abs 2 ABGB

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