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OLG München zu Brexit: Britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland verlieren Rechtsfähigkeit – Gesellschafter haften persönlich

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 20
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
994 Wörter, Seiten 301-302

9,80 €

inkl MwSt

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Seit dem Vollzug des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gemäß Art. 50 EUV durch Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 ist eine britische Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, nach der sogenannten milden Form der Sitztheorie je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder – bei nur einer Gesellschafterin – als einzelkaufmännisches Unternehmen zu behandeln – mit der Konsequenz der vollen persönlichen Haftung.

  • Fantur, Lukas
  • Art 54 AEUV
  • Gründungstheorie
  • Art 49 AEUV
  • Rechtsfähigkeit
  • GES 2021, 301
  • Gesellschaftsrecht
  • Brexit
  • Anhang SERVIN-1 Nr. 10 zum Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich vom 24.12.2020
  • OLG München, 05.08.2021, 29 U 2411/21, Kart – Brexit means Brexit
  • Art 50 AEUV
  • Limited

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