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Bittner, Ludwig

Einverleibung einer Reallast

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Die Reallast ist die dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für positive, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers. Die Zahl der verschiedenen Arten von Reallasten ist zwar niemals beschränkt, es muss aber immer ein gewisser Zusammenhang zwischen Leistung und wirtschaftlicher Beschaffenheit des belasteten Grundes vorliegen. Neben den historischen Vorbildern kommt eine Reallastverpflichtung somit nur dann in Betracht, wenn entweder eine periodisch zu erbringende, in einem gewissen Zusammenhang mit den Liegenschaftserträgnissen stehende Verpflichtung vorliegt oder wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht. Eine im Raumordnungsvertrag iSd § 33 TROG 2016 enthaltene Verpflichtung kann auch nur dann als Reallast verbüchert werden, wenn eine der dargestellten Möglichkeiten vorliegt.

  • Bittner, Ludwig
  • BG Kufstein, TZ 3802/2019
  • § 33 TROG
  • LG Innsbruck, 51 R 89/19s
  • § 14 GBG
  • § 12 GBG
  • § 530 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 12.05.2020, 5 Ob 62/20h, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2021/59
  • § 9 GBG

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