


Kein Provisionsanspruch des Maklers bei fehlender Kausalität
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 34
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 786 Wörter, Seiten 198-199
30,00 €
inkl MwSt




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Dem Makler gebührt für das durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision. Dabei müssen für den Provisionsanspruch Verdienstlichkeit und Kausalität immer vorliegen. Der Makler erwirbt diesen Provisionsanspruch, wenn er den Auftraggeber von der Vertragsmöglichkeit in Kenntnis setzt und der Vertrag in der Folge aufgrund dieses Nachweises abgeschlossen wird. Entscheidend ist dabei, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. Ob ein Vertragsabschluss in einem (ausreichenden) adäquaten Kausalzusammenhang mit der Tätigkeit eines Maklers steht, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Provisionsanspruch liegt auch dann vor, wenn aufgrund der Maklertätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
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- § 6 MaklerG
- OGH, 26.04.2019, 3 Ob 86/19x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- WOBL-Slg 2021/61
- OLG Wien, 133 R 116/18h
- Miet- und Wohnrecht
Dem Makler gebührt für das durch seine Tätigkeit zustande gekommene Geschäft eine Provision. Dabei müssen für den Provisionsanspruch Verdienstlichkeit und Kausalität immer vorliegen. Der Makler erwirbt diesen Provisionsanspruch, wenn er den Auftraggeber von der Vertragsmöglichkeit in Kenntnis setzt und der Vertrag in der Folge aufgrund dieses Nachweises abgeschlossen wird. Entscheidend ist dabei, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. Ob ein Vertragsabschluss in einem (ausreichenden) adäquaten Kausalzusammenhang mit der Tätigkeit eines Maklers steht, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig. Der Provisionsanspruch liegt auch dann vor, wenn aufgrund der Maklertätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
- § 6 MaklerG
- OGH, 26.04.2019, 3 Ob 86/19x, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- WOBL-Slg 2021/61
- OLG Wien, 133 R 116/18h
- Miet- und Wohnrecht