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Keine Nachforschungspflicht des Maklers bei Baubewilligung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 34
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
655 Wörter, Seiten 199-200

30,00 €

inkl MwSt

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Der Makler haftet grundsätzlich nicht für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten. Ihn trifft im Regelfall keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein. In einem solchen Fall ist ihm weder eine Pflichtverletzung noch überhaupt fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Maßgeblich ist stets, ob für den Makler Gründe vorhanden waren, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. Somit muss auch eine unbelegte, unbedenkliche Information eines Verkäufers über das Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung nicht angezweifelt werden.

  • OGH, 24.01.2019, 9 Ob 96/18k, Zurückweisung der Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/62
  • LG Wels, 8 Cg 81/17h
  • § 3 MaklerG
  • OLG Linz, 3 R 125/18z
  • § 16 MaklerG

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