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Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH aus Einlagenrückgewähr

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Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist (lediglich) das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

Gewinnanteile können nur dann gutgläubig erworben werden, wenn sie aufgrund eines regulären Gewinnverwendungsbeschlusses in Form einer Dividende empfangen werden.

Ein belangter Gesellschafter kann gegen Rückersatzansprüche der Gesellschaft aus verbotener Einlagenrückgewähr nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

Die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche nach § 83 GmbHG bedarf keines Gesellschafterbeschlusses.

Gesellschafterbeschlüsse, die sich gegen die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gesetzwidrig geleisteter Zahlungen richten, sind nichtig.

  • GES 2016, 165
  • Aufrechnung
  • Gesellschafterbeschluss
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • Geltendmachung
  • gutgläubiger Gewinnbezug
  • OGH, 26.04.2016, 6 Ob 72/16f
  • § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG
  • § 62 Abs 3 GmbHG

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