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Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Abfindungsbeschränkungen wegen Gläubigerbenachteiligung

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Eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt, ist sittenwidrig.

Die Kündigung der Gesellschaft durch den Gesellschafter ist kein in diesem Sinne „vergleichbarer“ Fall.

Die Befriedigung der Gläubiger des insolventen Gesellschafters geht den Interessen der Gesellschaft vor. Die Gläubiger des Gesellschafters sollen jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten.

Ob Aufgriffsrechte für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters überhaupt vereinbart werden können oder ob einer solchen Regelung in der Satzung § 26 Abs 3 IO entgegensteht, bleibt offen.

  • Geschäftsanteil
  • § 879 ABGB
  • Abfindung
  • Aufgriffsrecht
  • GES 2016, 167
  • GmbH
  • Gesellschaftsrecht
  • Gesellschaft
  • § 77 GmbHG
  • Insolvenz
  • OGH, 30.03.2016, 6 Ob 35/16i
  • Gesellschaftsvertrag

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