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Heft 10, Oktober 2017, Band 65

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Klausberger, Philipp/​Lenz, Christian

Geschlossene Fonds: Haftung wegen unterlassener Aufklärung über Innenprovisionen?

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§§ 1000, 1296, 1298, 1299, 1304, 1323, 1333, 1489 ABGB; § 13 WAG 1996; §§ 182, 182a, 273, 468, 473a ZPO. Den Anlageberater trifft eine bloße Sorgfaltsverbindlichkeit, daher hat der geschädigte Anleger das Vorliegen einer Pflichtverletzung zu beweisen; ein Non-liquet zum Beratungsinhalt geht zu seinen Lasten.

Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er Mitteilungen, die seine verjährungsrechtliche Erkundungsobliegenheit ausgelöst hätten, nicht gelesen habe. Maßgebend ist der Zugang solcher Mitteilungen, nicht tatsächliche Kenntnisnahme vom ihrem Inhalt. Anderes gilt allerdings in Bezug auf umfangreiche Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zu Misstrauen gegenüber dem Berater oder zu Nachforschungen hatte. Ein solcher Grund ist aber gegeben, wenn einem versierter Anleger (hier: einer Rechtsanwältin) bereits bewusst war, dass die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurückgeblieben waren.

Eine zusätzliche Aufklärung über vereinnahmte Innenprovisionen ist nicht geboten, wenn der Kunde ohnehin damit rechnen muss, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner erhält. Jedenfalls für die Zeit vor Inkrafttreten des WAG 2007 besteht daher keine entsprechende Aufklärungspflicht, wenn die Beratung für den Kunden unentgeltlich erfolgte, liegt diesfalls doch auf der Hand, dass ein Dritter den Berater entlohnt. Über die ein Interessenkonflikt begründende Innenprovision ist jedoch aufzuklären, wenn der Kunde selbst ein Entgelt für die Beratung und Vermittlung der Anlage leistet (hier: Agio für den Erwerb einer KG-Beteiligung).

Zweck einer etwaigen Informationspflicht über vereinnahmte Innenprovisionen ist die Aufklärung des Anlegers über einen allfälligen Interessenkonflikt beim Berater. Liegt ein solcher Interessenkonflikt vor, so erhöht sie das Risiko, dass der Anleger eine Anlage erwirbt, die nicht seinen konkreten Wünschen und Bedürfnissen entspricht, und der Rechtswidrigkeitszusammenhang wäre zu bejahen. Bestand hingegen kein Interessenkonflikt, so stehen andere Risiken, die sich verwirklichen, nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Ein Interessenkonflikt durch die Annahme von Innenprovisionen ist zu verneinen, wenn der Berater die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür keine Vergütungen von seinem Vertriebspartner erhalten hätte. Die Beweislast dafür trägt der Berater.

Ein Anleger muss grds mit Vertriebskosten („Weichkosten“) rechnen. Eine vom drohenden Interessenkonflikt unabhängige Informationspflicht besteht daher erst dann, wenn diese Kosten eine erhebliche Höhe erreichen.

Eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten kommt nicht in Betracht, wenn sich nur andere Risiken verwirklicht haben als jene, vor denen gewarnt wurde. Gesetzliche Zinsen stehen dem Anleger erst im Verzug des Beraters zu, nicht als objektiver Mindestschadenersatz.

  • Lenz, Christian
  • Klausberger, Philipp
  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • OGH, 27.04.2017, 2 Ob 99/16x
  • oeba-Slg 2017/2391

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