Gesellschafterbeschlüsse: Nur im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter stimmberechtigt
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 21
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 384 Wörter, Seiten 297-297
9,80 €
inkl MwSt
Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.
Eine am Tag der Beschlussfassung erfolgte Abtretung reicht für sich allein nicht aus, um eine aus der Gesellschafterstellung abgeleitete Stimmberechtigung zu bewirken.
Auch bei einer offenen Treuhand kann nur der Treuhänder und nicht der Treugeber das Stimmrecht ausüben.
- § 34 GmbHG
- GES 2022, 297
- Treuhandschaft
- § 78 Abs 1 GmbHG
- Gesellschafterbeschluss
- Gesellschafter
- Gesellschaftsrecht
- OGH, 14.07.2022, 5 Ob 98/22f
- Firmenbuch