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Gesellschafterbeschlüsse: Nur im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter stimmberechtigt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 21
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
384 Wörter, Seiten 297-297

9,80 €

inkl MwSt

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Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.

Eine am Tag der Beschlussfassung erfolgte Abtretung reicht für sich allein nicht aus, um eine aus der Gesellschafterstellung abgeleitete Stimmberechtigung zu bewirken.

Auch bei einer offenen Treuhand kann nur der Treuhänder und nicht der Treugeber das Stimmrecht ausüben.

  • § 34 GmbHG
  • GES 2022, 297
  • Treuhandschaft
  • § 78 Abs 1 GmbHG
  • Gesellschafterbeschluss
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 14.07.2022, 5 Ob 98/22f
  • Firmenbuch

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