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Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2020, Band 142

Csoklich, Peter

Gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bei Vor- und Wiederkaufsrecht

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Mit „Die Wahrheit ist ein Kind der Zeit, nicht der Autorität“, wird nicht einer völligen Beliebigkeit der Wahrheit Vorschub geleistet: Ganz im Gegenteil soll damit ausgedrückt werden, dass die Wahrheit nicht der Beliebigkeit geistlicher oder weltlicher Machtausübung unterliegt, sondern sich die Erkenntnis im Verlauf der Zeit entsprechend dem Fortschritt in Wissenschaft und Gesellschaft verändern kann. Dieser Wahlspruch der JBl ist daher gerade wieder in Zeiten von „fake news“ und „alternative facts“ hochaktuell – und Peter Rummel war und ist es, der als Wissenschafter und jahrzehntelanger Mitherausgeber und Schriftleiter der JBl – ganz iS dieses Wahlspruchs – an der Entwicklung der Rechtswissenschaft entscheidend mitwirkte.

Ganz iS dieses Wahlspruchs ist es auch Aufgabe der Rsp, mit ihren Urteilen zur Rechtsentwicklung beizutragen (vgl § 502 ZPO); dass damit Änderungen der Wertvorstellungen und Umweltbedingungen Niederschlag in Gerichtsentscheidungen finden, Gerichtsentscheidungen daher auch „ein Kind der Zeit“ sind und es – selbst bei unveränderter Gesetzeslage – zu Judikaturänderungen kommen kann, ist selbstverständlich und nicht zu beanstanden: Vielmehr trägt der Kanon der juristischen Auslegungsmethoden, insbesondere die objektiv-teleologische Auslegung, den Keim von Judikaturänderungen in sich – denn naturgemäß kann sich das Verständnis vom Zweck einer Vorschrift, gemessen an der Gesamtrechtsordnung im Zeitablauf ändern und kann daher eine gesetzliche Regelung somit auch einem Funktionswandel unterliegen.

Genauso selbstverständlich kann dies aber nicht als Freibrief zur Beliebigkeit von Gerichtsentscheidungen oder zum Aufspielen der Gerichte als Ersatzgesetzgeber verstanden werden: Die Korrektur unbefriedigender gesetzlicher Regelungen ist in einem demokratischen Rechtsstaat Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rsp. Dementsprechend sind gerade Judikaturänderungen sorgfältig zu begründen.

  • Csoklich, Peter
  • JBL 2020, 678
  • § 225 AktG
  • Verschmelzung
  • § 612 ABGB
  • § 610 ABGB
  • § 135 GBG
  • § 708 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 33 PSG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Geschäftsübernahme
  • § 142 UGB
  • Stifterrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Privatstiftung
  • fideikommissarische Substitution
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1074 ABGB
  • Verjährung
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • § 1070 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1068 ABGB
  • Wiederkaufsrecht
  • § 1 SpaltG
  • Vorkaufsrecht
  • § 136 GBG
  • § 3 PSG
  • Spaltung
  • § 96 GmbHG
  • § 611 ABGB
  • Änderungsrecht
  • Arbeitsrecht

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