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JBL

Heft 10, Oktober 2020, Band 142

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 670 - 677, Aufsatz

Peter Bydlinski

Die Rechtsstellung des übergangenen Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten

Veräußert ein Eigentümer eine Sache, für die ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde, ohne den Vorkaufsberechtigten davon zu informieren, stellt sich die Frage nach den Rechten des solcherart rechtswidrigerweise übergangenen Vorkaufsberechtigten. Regelmäßig ist der dritte Erwerber nach Übernahme der Sache aus dem Schneider, weil und wenn er keine Kenntnis von diesem (nicht verbücherten) „Vorrecht“ hatte. Ausgehend von der immer wieder zu findenden Aussage, dass der Vorkaufsberechtigte auf Schadenersatzansprüche beschränkt ist, sobald der Eigentümer die Sache dem Dritten übergeben hat, wird unter anderem untersucht, ob bzw wann das Vorkaufsrecht tatsächlich erlischt, wann noch Erfüllungsansprüche bestehen und unter welchen Voraussetzungen das Erfüllungsinteresse als Schadenersatz gefordert werden kann.

S. 678 - 685, Aufsatz

Peter Csoklich

Gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge bei Vor- und Wiederkaufsrecht

Mit „Die Wahrheit ist ein Kind der Zeit, nicht der Autorität“, wird nicht einer völligen Beliebigkeit der Wahrheit Vorschub geleistet: Ganz im Gegenteil soll damit ausgedrückt werden, dass die Wahrheit nicht der Beliebigkeit geistlicher oder weltlicher Machtausübung unterliegt, sondern sich die Erkenntnis im Verlauf der Zeit entsprechend dem Fortschritt in Wissenschaft und Gesellschaft verändern kann. Dieser Wahlspruch der JBl ist daher gerade wieder in Zeiten von „fake news“ und „alternative facts“ hochaktuell – und Peter Rummel war und ist es, der als Wissenschafter und jahrzehntelanger Mitherausgeber und Schriftleiter der JBl – ganz iS dieses Wahlspruchs – an der Entwicklung der Rechtswissenschaft entscheidend mitwirkte.

Ganz iS dieses Wahlspruchs ist es auch Aufgabe der Rsp, mit ihren Urteilen zur Rechtsentwicklung beizutragen (vgl § 502 ZPO); dass damit Änderungen der Wertvorstellungen und Umweltbedingungen Niederschlag in Gerichtsentscheidungen finden, Gerichtsentscheidungen daher auch „ein Kind der Zeit“ sind und es – selbst bei unveränderter Gesetzeslage – zu Judikaturänderungen kommen kann, ist selbstverständlich und nicht zu beanstanden: Vielmehr trägt der Kanon der juristischen Auslegungsmethoden, insbesondere die objektiv-teleologische Auslegung, den Keim von Judikaturänderungen in sich – denn naturgemäß kann sich das Verständnis vom Zweck einer Vorschrift, gemessen an der Gesamtrechtsordnung im Zeitablauf ändern und kann daher eine gesetzliche Regelung somit auch einem Funktionswandel unterliegen.

Genauso selbstverständlich kann dies aber nicht als Freibrief zur Beliebigkeit von Gerichtsentscheidungen oder zum Aufspielen der Gerichte als Ersatzgesetzgeber verstanden werden: Die Korrektur unbefriedigender gesetzlicher Regelungen ist in einem demokratischen Rechtsstaat Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Rsp. Dementsprechend sind gerade Judikaturänderungen sorgfältig zu begründen.

S. 686 - 696, Aufsatz

Silvia Dullinger

Haftung für Schäden durch Weidetiere nach dem HaftRÄG 2019

Erklärtes Ziel des Haftungsrechts-Änderungsgesetzes 2019 (HaftRÄG 2019) ist die Konkretisierung der Verwahrungspflichten des Tierhalters in der Alm- und Weidewirtschaft. Die Neuregelung in § 1320 Abs 2 ABGB wirft jedoch mehr Fragen auf, als sie löst. Einige dieser – für die Praxis besonders wichtigen – Fragen sind Gegenstand der folgenden Untersuchung.

Der Beitrag ist mit besten Wünschen meinem Lehrer Peter Rummel gewidmet. Ich hoffe, dass ihn die Thematik interessiert und meine Überlegungen zur einen oder anderen Frage seine Zustimmung finden.

S. 697 - 712, Aufsatz

Meinhard Lukas / Andreas Geroldinger

Sicherungszession: ergänzende Vertragsauslegung und (Ersatz-)Akzessorietät

Das ABGB gilt trotz des stolzen Alters zentraler Teile als „modern“ und „elastisch“, ja als ein „im europäischen Rahmen als Vorbild geeignetes Gesetz“. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass das gelebte Recht in gewissen Bereichen – wie es Peter Rummel im Jahr 2011 formulierte – „mit dem Gesetzestext nur noch sehr wenig zu tun“ hat. Dazu wird man Teile des Rechts der Kreditsicherheiten zählen müssen. Bei der Sicherungszession beispielsweise steht die gesetzliche Regelungsdichte seit Jahrzehnten in auffälligem Widerspruch zur praktischen Relevanz. Es nimmt nicht wunder, dass viele Fragen rund um dieses für die Kreditwirtschaft essenzielle Sicherungsinstrument ungelöst sind und Meinungsstreitigkeiten seit Jahren schwelen. Zur Lösung wird gerne die Vertragsauslegung bemüht, zu der Peter Rummel nicht nur eine wegweisende Monografie, sondern auch die österreichische Standardkommentierung (in vier Auflagen) verfasst hat. Wir hoffen daher, dass der vorliegende Beitrag auf sein Interesse stößt, und wünschen diesem außergewöhnlichen akademischen Lehrer in Dankbarkeit: Ad multos annos!

S. 713 - 721, Aufsatz

Christian Holzner

Leistungskondiktion oder Verwendungsanspruch? Zwei Streitfragen als Folge eines missverstandenen Leistungsbegriffs

Als Mittel zur Abgrenzung der Leistungskondiktion gegen den Verwendungsanspruch hat sich auch in der österreichischen Lehre mittlerweile der „enge“, zum BGB entwickelte Leistungsbegriff weithin durchgesetzt: Leistung ist nur die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Schematische Beurteilung läuft aber Gefahr, den eigentlichen Zweck des engen Leistungsbegriffs aus den Augen zu verlieren und so den Entreicherten bisweilen auch ohne sachlich gebotenen Grund auf bloße Verwendungsansprüche zu beschränken. Dass ein System kausaler Verfügungen wie jenes des ABGB einen differenzierteren, das jeweilige Sachproblem mit ins Kalkül ziehenden Zugang erfordert, soll an zwei Streitfragen aufgezeigt werden.

S. 722 - 727, Aufsatz

Ferdinand Kerschner

Enteignungsentschädigung: Der versagte Projektschaden

Peter Rummel hat das Recht der Enteignungsentschädigung maßgeblich und wegweisend in Judikatur und Lehre beeinflusst. In der praktisch wichtigen Frage, ob auch Nachteile durch das Enteignungsprojekt (etwa Straße, Bahn, Leitungen und andere) entschädigungsfest sind, hat der OGH bisher die Gefolgschaft versagt. Im Beitrag wird versucht nachzuweisen, dass für die von Rummel vertretene Parallelverschiebungstheorie alle in den §§ 6, 7 ABGB niedergelegten Auslegungsmethoden sprechen.

S. 728 - 736, Aufsatz

Helmut Koziol

Verspätungsschäden bei Massenbeförderungen

Die Verspätungsschäden bei Beförderung durch Eisenbahnen und Luftfahrzeuge werden sowohl durch internationale Abkommen, durch VO der Europäischen Union als auch durch die nationalen Rechtsordnungen geregelt. Problematisch sind nicht nur die Differenzen zwischen den internationalen Regelungen, sondern auch die mangelnde Abstimmung zwischen den Regelungsebenen. Überdies stößt die Lösung des Ersatzes von Verspätungsschäden bei Massenbeförderungen auf grundsätzliche Fragen der Zurechnungsbegrenzung, die in allen Regelungsebenen relevant sind und bisher nicht erörtert wurden.