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JBL

Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 409 - 419, Aufsatz

Christandl, Gregor/​Dobler, Katharina

Das formungültige Testament

Letztwillige Verfügungen müssen für ihre Gültigkeit unter anderem bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen entsprechen (§§ 577 ff ABGB). Erfüllt ein Testament jedoch „eine zwingende Formvorschrift“ nicht, so ist dieses gemäß § 601 ABGB „ungültig“. Dies kann grundsätzlich als bloß relative oder absolute Nichtigkeit verstanden werden. Mit dem gegenständlichen Beitrag wird versucht Klarheit über die Rechtsfolge von Formmängeln bei letztwilligen Verfügungen zu schaffen.

S. 420 - 431, Aufsatz

Kogler, Gabriel

Geltendmachung von Gestaltungsrechten

Im Vertrags- und Leistungsstörungsrecht gibt es eine Vielzahl an Gestaltungsrechten. Wie diese geltend zu machen sind, ist allerdings verschieden geregelt. Der folgende Beitrag unterzieht diese Frage – vor allem anhand von Preisminderung und Wandlung – einer Überprüfung und entwickelt eine eigene Ansicht, was die sogenannte „gerichtliche Geldendmachung“ betrifft. Für die zukünftige Geltendmachung von Gestaltungsrechten wird ein kurzer Blick auf die jüngsten Entwicklungen auf europäischer Ebene geworfen.

S. 433 - 437, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (§§ 27, 59, 117c, 125)

Aufhebung von § 27 Abs 10, der Wort- und Zeichenfolge „1 und“ in § 59 Abs 3 Z 1, § 59 Abs 3 Z 2, der Wort- und Zeichenfolgen „1 und“ und „2“, „§ 4 Abs. 2 oder“ und „Eintragung in die oder“ in § 117c Abs 1 Z 6 und der Wort- und Zeichenfolge „10 und“ in § 125 Abs 4 ÄrzteG 1998, BGBl I 169 idF BGBl I 56/2015 (Bestimmungen betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung über Eintragung und Streichung aus der Ärzteliste im übertragenen Wirkungsbereich): Die Bindung des Präsidenten an die Weisungen des Bundesministers ohne Weisungsbefugnis des Landeshauptmanns in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist mangels fehlender Zustimmung der beteiligten Länder verfassungswidrig.

S. 437 - 439, Rechtsprechung

Schmid, Katharina

Privatautonome Festlegung der (strittigen) Grundstücksgrenzen unter Hinweis auf die Katastralmappe ohne Kenntnis der Naturgrenze?

Ist das Grundstück nach dem übereinstimmenden Parteiwillen in dem aus der Mappe hervorgehenden Umfang ohne Bestimmung der Grenzen in der Natur verkauft und übergeben worden, dann ist für den Umfang des (derivativen) Eigentumserwerbs an einer Liegenschaft – der stets nur im Rahmen der wahren Eigentumsgrenzen der Beteiligten stattfinden kann – (ausnahmsweise) die Grundbuchsmappe maßgebend. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die (strittige) Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft. Ebenso kann ein Eigentümer bei Verkauf mehrerer Grundstücke die Abgrenzung der einzelnen Kaufobjekte voneinander in Abweichung von der wahren Grenze festlegen.

S. 439 - 446, Rechtsprechung

Ronacher, Lukas

Publizitätsloses Sicherungseigentum nach deutschem Recht in Österreich wirksam (Rechtsprechungsänderung)

In Deutschland durch Besitzkonstitut wirksam erworbenes Sicherungseigentum macht nach Verbringen der Gegenstände nach Österreich die Fahrnisexekution darauf unzulässig (Ablehnung von OGH 3 Ob 126/83).

S. 446 - 448, Rechtsprechung

Form einer privaten fremdhändigen letztwilligen Verfügung einer Person, die nicht lesen kann

Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, muss sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen. Daher sind auch die in § 579 ABGB aF angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.

S. 448 - 450, Rechtsprechung

Persönlicher Schutzzweck der Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs

Die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs schützt grundsätzlich nur jene Personen, die im Grundbuch eingetragene Rechte besitzen oder deren Begründung unmittelbar anstreben und damit am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen.

Durch eine bloße Grundbuchabfrage wird keine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem durch eine unrichtige Eintragung Geschädigten und dem Grundbuchgericht begründet, wohingegen ein Auskunftswerber aufgrund des ihm zustehenden subjektiven öffentlichen Rechts auf Erteilung einer (richtigen) Information durch sein Auskunftsbegehren in eine solche Sonderverbindung zur auskunftspflichtigen Behörde tritt.

S. 450 - 454, Rechtsprechung

HETA: keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in FinStaG-Angebotsverfahren

Sämtliche Adressaten des Angebots (Inhaber von Schuldtiteln der HETA Asset Resolution AG) standen gleichermaßen vor der Wahl, das Angebot anzunehmen und dafür eine über die Ausgleichszahlung hinausgehende Gegenleistung für den Verkauf ihre Schuldtitel zu erhalten, oder das Angebot nicht anzunehmen, den Schuldtitel gegen die HETA zu behalten und – als Ausgleich für die Beschränkung der Haftung der Ausfallsbürgen – nur die Ausgleichszahlung zu bekommen. Soweit sich das Angebot sohin unterschiedslos an sämtliche Gläubiger bzw Gruppen von Gläubigern (Inhaber von nachrangigen und von nicht nachrangigen Schuldtiteln) richtete, liegt keine (formelle) Ungleichbehandlung der Gläubiger vor.

Weil sämtliche Inhaber von Schuldtiteln bei der Verteilung des zur Verfügung stehenden Vermögens der (gemäß § 2a Abs 5 FinStaG) zu entschuldenden Haftungsträger gleich behandelt und diesen jeweils eine prozentuell gleiche Ausgleichszahlung (Quote von 10,97 %) angeboten wurde, ergibt sich aus dem Angebot aber auch keine inhaltliche Ungleichbehandlung. Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung des nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgebrachten Vermögens der zu entschuldenden Rechtsträger kann von einer Ungleichbehandlung der (Haftungs-)Gläubiger – unabhängig davon, ob diese das Angebot des KAF annahmen oder nicht – keine Rede sein. Dass die in § 2a Abs 5 FinStaG vorgesehene Restschuldbefreiung auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen, ist gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.

S. 454 - 457, Rechtsprechung

Traktionserbringer als Betriebsunternehmer iS von § 5 Abs 1 EKHG?

Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug (allenfalls samt Fahrer) einem Eisenbahnverkehrsunternehmen – oder einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen – zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iS von § 5 Abs 1 EKHG.

S. 457 - 460, Rechtsprechung

Beschluss durch unzuständiges Vereinsorgan absolut nichtig

Die Fassung eines Beschlusses durch ein unzuständiges Vereinsorgan bewirkt die Nichtigkeit des Beschlusses (hier: Beschluss des Präsidiums zur Absetzung des Klägers in seiner Funktion als Mitglied des Leitungsorgans). Bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses gemäß § 7 S 1 VerG 2002 kann nicht vom Erfordernis eines Feststellungsinteresses gemäß § 228 ZPO abgesehen werden.

S. 461 - 463, Rechtsprechung

„Papamonat“ des selbständigen Rechtsanwalts

Für einen selbständigen Rechtsanwalt ist der Anspruch auf Familienzeitbonus weder daran gebunden, dass er für die Dauer des Anspruchszeitraums von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen ist, noch steht diesem Anspruch der Umstand des Weiterbestehens der Gruppenkrankenversicherung im Anspruchszeitraum entgegen.

Die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit muss bei allen Berufsgruppen nach außen erkennbar in Erscheinung treten und dokumentierbar sein (bei Rechtsanwälten zB Mitteilungen an Klienten oder Substituierung eines anderen Rechtsanwalts), um dem Interesse an einer möglichst effizienten Administrierbarkeit zu entsprechen.

S. 463 - 468, Rechtsprechung

Venier, Andreas

Verwaltungsbehördliche Protokolle über Aussagen eines (nunmehr) Angeklagten – Beweisverwertungsgebot oder -verbot?

Die Verlesungsermächtigung nach § 245 Abs 1 StPO bezieht sich nur auf Protokolle von Aussagen, die vor Gericht, vor der Kriminalpolizei oder der StA abgelegt wurden. Niederschriften über Angaben von Beteiligten (§ 8 AVG) vor einer Verwaltungsbehörde wie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind Schriftstücke anderer Art, welche nach § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich zu verlesen sind.

§ 164 Abs 1 und § 166 Abs 1 Z 2 StPO richten sich ausschließlich an Strafverfolgungsorgane. Organe einer Verwaltungsbehörde, die Straftaten ohne Auftrag oder Einverständnis einer Strafverfolgungsbehörde erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einer im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommenen Niederschrift sowie der Wert eines darin abgelegten Geständnisses sind vom Gericht in freier Beweiswürdigung zu bewerten.

In Asylverfahren, die auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhen, aufgenommene Protokolle über die Vernehmung des Antragstellers als (Verfahrens-)Partei stellen allein aufgrund der den Asylwerber in diesem Zusammenhang treffenden Mitwirkungspflichten grundsätzlich keine durch Aktualisierung von Zwang oder Druck ohne den Willen des (nunmehr) Angeklagten erlangte – und nur insoweit vom Nemo-tenetur-Prinzip umfasste – Beweismittel dar.

S. 468 - 469, Rechtsprechung

Tod des Beschwerdeführers und Grundrechtsbeschwerdeverfahren

Bezugspunkt einer Grundrechtsbeschwerde ist eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung. Ihr Gegenstand kann ausschließlich eine Verletzung des (höchstpersönlichen) Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK sein. Außer einem allfälligen gesetzlichen Vertreter ist nur der von einer solchen Grundrechtsverletzung Betroffene zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dessen Parteifähigkeit – ebenso wie jene seines allfälligen gesetzlichen Vertreters – erlischt mit seinem Tod, eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens durch andere Dritte kommt nicht in Betracht. Über eine Grundrechtsbeschwerde kann nach dem Tod des Beschwerdeführers nicht meritorisch entschieden werden.

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