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JBL

Heft 10, Oktober 2013, Band 135

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 613 - 628, Aufsatz

Martin Trenker / Ulrich Torggler

Zur Organhaftung für Gläubigerbevorzugung gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG

Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft sind gemäß § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG für „Zahlungen“ ersatzpflichtig, die in statu cridae geleistet werden. Die Regelungen werfen in Bezug auf der Rechtsnatur und Höhe der Ersatzpflicht sowie auf deren Verhältnis zu allfälligen Anfechtungsansprüchen gemäß §§ 27 ff IO gegen den mit der Zahlung befriedigten Gläubiger heikle Fragen auf, die trotz ihrer praktischen Bedeutung uneinheitlich beantwortet werden. Bezeichnend für die vorherrschende Rechtsunsicherheit sind die unterschiedlichen Lösungsansätze, die von der hL und Rsp in Österreich und Deutschland in Kernfragen vertreten werden.

S. 629 - 639, Aufsatz

Stephan Foglar-Deinhardstein / Peter N. Csoklich

Die Inhaltskontrolle von Erklärungsfiktionsklauseln in Verbraucherverträgen

Ausgehend von der Entscheidung 1 Ob 210/12g untersucht der vorliegende Beitrag, inwieweit Erklärungsfiktionsklauseln in – einem Verbrauchergeschäft zugrunde liegenden – AGB sowohl den Maßstäben des § 879 Abs 3 ABGB als auch jenen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG genügen müssen. Danach werden die Auswirkungen des Urteils dahingehend beleuchtet, wie AGB-Verwender künftig Erklärungsfiktionsklauseln für ihre Zulässigkeit zu formulieren haben.

S. 640 - 649, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung zur Ermittlung von DNA-Daten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der Bestimmung über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag

Die – selbst Vorsatztaten der leichtesten Vermögenskriminalität erfassende – gesetzliche Ermächtigung des § 67 Abs 1 S 1 SPG zur Ermittlung von DNA-Daten im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist verfassungswidrig: Sie enthält, obwohl es aufgrund der besonderen Sensibilität eines DNA-Profils und der Möglichkeit einer zweckentfremdeten Nutzbarmachung erforderlich wäre, keine hinreichende Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Deliktstypen und keine hinreichenden Kriterien für die Determinierung der im Einzelfall vorzunehmenden Prognoseentscheidung.

Hingegen ist § 73 Abs 1 Z 4 SPG nicht verfassungswidrig; die Bestimmung des § 73 Abs 1 SPG über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen erlaubt im Einzelfall eine angemessene Abwägung und Gewichtung des Interesses des Betroffenen an der Geheimhaltung bzw Löschung seiner personenbezogenen Daten einerseits und des öffentlichen Interesses an der Fortsetzung der Speicherung andererseits; zum Löschungstatbestand treten die allgemeinen Grundsätze über die Verwendung von Daten einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzu.

Demgegenüber stellt § 74 Abs 1 und 2 SPG über die Löschung erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag eine abschließende Regelung dar, derzufolge ermittelte Daten im Fall einer Verurteilung nicht gelöscht werden müssen, und entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

S. 649 - 652, Rechtsprechung

Wechselseitige Zeugnisfähigkeit unbestimmt eingesetzter Erben?

Bei einer unbestimmten Erbeinsetzung von Personen (hier: vier, gleichteilig auf den gesamten Nachlass), die gleichzeitig als Testamentszeugen dienen sollen, kann mangels Unabhängigkeit der Anteile voneinander und selbstständiger Bestandskraft der einzelnen Erbeinsetzung ohne Auswirkung auf die übrigen Erben nicht davon ausgegangen werden, dass hier drei „von den gedachten Personen“ verschiedene Zeugen iS des § 594 letzter Satz ABGB vorhanden sind.

S. 652 - 654, Rechtsprechung

Bedeutung einer einvernehmlichen Grenzfestlegung für das Eigentum an Grund und Grenzeinrichtung

Die außergerichtliche Festlegung eines strittigen Grenzverlaufs ist als privatrechtlicher Vergleich zu qualifizieren. Die vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze in einer Grenzverhandlung gemäß § 25 VermG hat unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse.

Der Begriff der Grenzeinrichtung (Scheidewand) umfasst Einrichtungen, die sich im Grenzbereich „zwischen zwei Grundstücken“ befinden, das heißt, jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken. Ist die Scheidewand unzweifelhaft zur Gänze auf der Liegenschaft nur eines Nachbarn errichtet, dann folgt dessen Alleineigentum aus der Eigentümeridentität, ohne dass es einer Vermutung nach § 854 oder § 857 ABGB bedarf. Im Übrigen besteht auch kein gesetzliches Recht, auf dem Grund des Nachbarn ganz oder teilweise einen Zaun oder eine Grenzmauer zu errichten.

Nachbarn können gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücksstreifen und Grenzeinrichtungen vereinbaren.

S. 654 - 656, Rechtsprechung

Gewährleistungsrechtlicher Anspruch auf Austausch nach mangelbedingtem Unfall mit Totalschaden

Das sich aus § 932 Abs 2 ABGB ergebende Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch kommt – in Umsetzung von Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) – dem Übernehmer zu.

Nach ausgeübter Wahl des Übernehmers (hier: für Austausch) liegt es am Übergeber, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu berufen, also die Einrede der Unverhältnismäßigkeit zu erheben, wenn er den Übernehmer auf den anderen primären oder die sekundären Gewährleistungsbehelfe verweisen will. Erhebt der beklagte Übergeber die Einrede der Unverhältnismäßigkeit in erster Instanz nicht, ist darauf nicht einzugehen.

Ist die Schlauchverbindung zwischen Kühlmittelschlauch und Motor eines neuen Motorrads lose, so ist nicht bloß die Schlauchverbindung, sondern die ganze Sache „Motorrad“ mangelhaft. Die Möglichkeit des Übernehmers, hier den Austausch zu verlangen, erweist sich als sachgerecht. Der (möglicherweise) für den Übergeber mit dem Austausch verbundene unverhältnismäßig hohe Aufwand (der hier durch den Totalschaden am Motorrad entstanden wäre) bestünde nicht zufällig und wäre auch nicht etwa durch ein Verschulden des Übernehmers, sondern gerade durch den Mangel, für den der Übergeber einstehen muss, verursacht worden.

S. 656 - 660, Rechtsprechung

Peter Bydlinski

Vorteilszuwendung iS des § 1016 ABGB

§ 1016 ABGB gilt nicht nur bei Überschreiten der Vertretungsmacht, sondern auch im Fall des Mangels jeder Vertretungsmacht. Eine anzunehmende Zuwendung des Vorteils liegt vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Die Aneignung des Vorteils gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß.

§ 6 Abs 4 MaklerG soll den Auftraggeber davor schützen, Provisionsverpflichtungen einzugehen, obwohl ein Naheverhältnis zwischen Makler und Verkäufer besteht. Für das Verhältnis zweier Makler zueinander (A-meta-Vereinbarung) hat die Bestimmung keine Bedeutung.

S. 660 - 663, Rechtsprechung

Mitverschulden an der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers

Treffen den Werkbesteller qualifizierte vertragliche Mitwirkungspflichten, muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne und Gutachten geliefert haben (§ 1313a ABGB). Die Beiziehung eines fachkundigen Gehilfen führt für sich allein noch nicht zum Entstehen weiterer Pflichten oder Obliegenheiten des Werkbestellers. Entscheidend ist vielmehr, ob ihn diese Pflichten oder Obliegenheiten persönlich, also unabhängig vom Beiziehen des Gehilfen getroffen haben.

Hat der Werkbesteller die Methodenauswahl und die Festlegung des Herstellungsprozesses zu seiner Sache gemacht und damit eine Tätigkeit, die üblicherweise dem Werkunternehmer zukommt, übernommen, hat er iS des § 1313a ABGB für die von seinen Gehilfen verschuldete Fehlerhaftigkeit ihrer Anweisung einzustehen.

S. 663 - 670, Rechtsprechung

Per Telefax übermittelte (Sub-)Bürgschaftserklärung formgültig / krisenbedingte Uneinbringlichkeit des Regressanspruchs des Hauptbürgen durch Subbürgschaft besichert

Eine vom Bürgen eigenhändig unterschriebene Bürgschaftserklärung, die er dem Gläubiger per Telefax übermittelt, erfüllt die Voraussetzungen des Formgebots des § 1346 Abs 2 ABGB.

Mangels eines erkennbaren gegenteiligen Vertragswillens ist für den Regelfall davon auszugehen, dass eine den Regressanspruch des Hauptbürgen besichernde Subbürgschaft nicht nur eine insolvenzbedingte, sondern auch eine iS des § 2 EKEG gegebene krisenbedingte Uneinbringlichkeit dieses Anspruchs besichern soll.

S. 670 - 673, Rechtsprechung

Einvernehmliche Beendigung und Neubegründung bzw Änderung eines Wohnungsmietvertrags als Haustürgeschäft

Auf Dauerschuldverhältnisse ist nicht nur § 30a KSchG, sondern auch § 3 Abs 1 KSchG anwendbar. Die Sonderregelung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG idF des ZivRÄG 2004 (BGBl I 91/2003), wonach das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags erlischt, ist auf andere Dauerschuldverhältnisse als Versicherungsverträge nicht anzuwenden. Für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Dauerschuldverhältnisse fehlt es an einer planwidrigen Lücke; daran hat auch die geringfügige Novellierung des § 3 Abs 5 KSchG durch BGBl I 21/2008 nichts geändert.

Zumindest bei Vertragsänderungen, die von vergleichbarer wirtschaftlicher Tragweite wie der Vertragsabschluss selbst sind, ist ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG in Betracht zu ziehen (hier: Auflösung des bisherigen und Abschluss eines neuen, ungünstigeren Mietvertrags). Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung betreffen, sind in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für den Verbraucher.

S. 673 - 675, Rechtsprechung

Antrag auf Unterhaltsherabsetzung im Verfahren außer Streitsachen für Zeiträume, die nicht Gegenstand der anhängigen Unterhaltsexekution sind

Der Verpflichtete kann mit der Oppositionsklage einen sowohl bereits fälligen Unterhaltsanspruch – selbst wenn er einen vor Einbringung der Oppositionsklage liegenden Zeitraum betrifft – wie auch erst in Hinkunft fällig werdenden Unterhalt bekämpfen, aber nur insoweit als er in der Anlassexekution betrieben wird. Um eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung für einen Zeitraum, der nicht Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist, durchzusetzen, steht dem Unterhaltsverpflichteten die Oppositionsklage demnach nicht offen. Wollte man in einem solchen Fall auch den (außerstreitigen) Herabsetzungsantrag verwehren, wäre ein Rechtsschutzdefizit gegeben. Dieser muss deshalb für den Gesamtzeitraum zulässig sein und kann nicht von der Möglichkeit der Einbringung einer einen späteren Zeitraum betreffenden Oppositionsklage „(teil-)konsumiert“ werden.

Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen iS des § 114 JN gehören auch die Ansprüche auf Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens des gesetzlichen Unterhalts.

S. 675 - 677, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit bei Verbraucherverträgen: Ausrichten der Tätigkeit ab erster absatzfördernder Handlung

Der 4. Abschnitt der EuGVVO (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) erfasst auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Verbrauchervertrags.

Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasst jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Erfasst sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen.

Das Kriterium der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers trifft schon beim ersten grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäft zu. Dies muss gleichermaßen für das Ausrichten einer solchen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gelten (hier: erstmalige telefonische Kontaktaufnahme mit einem Verbraucher in den Niederlanden zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags).

S. 677 - 679, Rechtsprechung

Martin Meissnitzer

Zivilrechtsakzessorietät des Anbietens bei Suchtgifthandel

Unter „Anbieten“ iS des § 28a Abs 1 Fall 4 SMG ist eine Willenserklärung zu verstehen, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten, und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss. In Bezug auf einen Kaufvertrag hat die Willenserklärung des Anbietenden jedenfalls die zu überlassende Sache und den Kaufpreis zu umfassen (§ 1053 S 1, § 1054 S 2 ABGB).

S. 679 - 680, Rechtsprechung

Einspruch gegen kriminalpolizeiliches Handeln

Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen nunmehr ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Anderes gilt jedoch für kriminalpolizeiliches Handeln aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung: Diesfalls liegt nämlich ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO weiterhin zulässig und dementsprechend von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei iS eines Exzesses läge ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.